Durch den vom Alliierten Kontrollrat erlassenen Kontrollratsbefehl Nr. 4, betreffend die Einziehung von Literatur und Werken nationalsozialistischen und militaristischen Charakters, vom 13. Mai 1946 wurde die Aussonderung von NS-Literatur aus Bibliotheksbeständen und deren Auslieferung an die Alliierten Behörden befohlen. Die Pflicht zur kompletten Übergabe aller solcher Literatur ließ sich jedoch nicht durchsetzen. Von wissenschaftlichen Bibliotheken wurde dagegen vorgebracht, dass die nun verbotene Literatur der wissenschaftlichen Forschung und für behördliche Zwecke noch erhalten bleiben müsse. Deswegen wurde dem Befehl Nr. 4 am 10. August 1946 ein Paragraph angefügt. Dieser erlaubte es den Befehlshabern der Besatzungszonen (in Berlin der Alliierten Kommandantur), eine begrenzte Anzahl

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  • Durch den vom Alliierten Kontrollrat erlassenen Kontrollratsbefehl Nr. 4, betreffend die Einziehung von Literatur und Werken nationalsozialistischen und militaristischen Charakters, vom 13. Mai 1946 wurde die Aussonderung von NS-Literatur aus Bibliotheksbeständen und deren Auslieferung an die Alliierten Behörden befohlen. Die Pflicht zur kompletten Übergabe aller solcher Literatur ließ sich jedoch nicht durchsetzen. Von wissenschaftlichen Bibliotheken wurde dagegen vorgebracht, dass die nun verbotene Literatur der wissenschaftlichen Forschung und für behördliche Zwecke noch erhalten bleiben müsse. Deswegen wurde dem Befehl Nr. 4 am 10. August 1946 ein Paragraph angefügt. Dieser erlaubte es den Befehlshabern der Besatzungszonen (in Berlin der Alliierten Kommandantur), eine begrenzte Anzahl von Exemplaren von der Vernichtung auszunehmen, und gestattete, dass in sie unter Aufsicht der Kontrollbehörden für Forschungs- und Studienzwecke Einsicht genommen werden kann. (de)
  • Durch den vom Alliierten Kontrollrat erlassenen Kontrollratsbefehl Nr. 4, betreffend die Einziehung von Literatur und Werken nationalsozialistischen und militaristischen Charakters, vom 13. Mai 1946 wurde die Aussonderung von NS-Literatur aus Bibliotheksbeständen und deren Auslieferung an die Alliierten Behörden befohlen. Die Pflicht zur kompletten Übergabe aller solcher Literatur ließ sich jedoch nicht durchsetzen. Von wissenschaftlichen Bibliotheken wurde dagegen vorgebracht, dass die nun verbotene Literatur der wissenschaftlichen Forschung und für behördliche Zwecke noch erhalten bleiben müsse. Deswegen wurde dem Befehl Nr. 4 am 10. August 1946 ein Paragraph angefügt. Dieser erlaubte es den Befehlshabern der Besatzungszonen (in Berlin der Alliierten Kommandantur), eine begrenzte Anzahl von Exemplaren von der Vernichtung auszunehmen, und gestattete, dass in sie unter Aufsicht der Kontrollbehörden für Forschungs- und Studienzwecke Einsicht genommen werden kann. (de)
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  • Durch den vom Alliierten Kontrollrat erlassenen Kontrollratsbefehl Nr. 4, betreffend die Einziehung von Literatur und Werken nationalsozialistischen und militaristischen Charakters, vom 13. Mai 1946 wurde die Aussonderung von NS-Literatur aus Bibliotheksbeständen und deren Auslieferung an die Alliierten Behörden befohlen. Die Pflicht zur kompletten Übergabe aller solcher Literatur ließ sich jedoch nicht durchsetzen. Von wissenschaftlichen Bibliotheken wurde dagegen vorgebracht, dass die nun verbotene Literatur der wissenschaftlichen Forschung und für behördliche Zwecke noch erhalten bleiben müsse. Deswegen wurde dem Befehl Nr. 4 am 10. August 1946 ein Paragraph angefügt. Dieser erlaubte es den Befehlshabern der Besatzungszonen (in Berlin der Alliierten Kommandantur), eine begrenzte Anzahl (de)
  • Durch den vom Alliierten Kontrollrat erlassenen Kontrollratsbefehl Nr. 4, betreffend die Einziehung von Literatur und Werken nationalsozialistischen und militaristischen Charakters, vom 13. Mai 1946 wurde die Aussonderung von NS-Literatur aus Bibliotheksbeständen und deren Auslieferung an die Alliierten Behörden befohlen. Die Pflicht zur kompletten Übergabe aller solcher Literatur ließ sich jedoch nicht durchsetzen. Von wissenschaftlichen Bibliotheken wurde dagegen vorgebracht, dass die nun verbotene Literatur der wissenschaftlichen Forschung und für behördliche Zwecke noch erhalten bleiben müsse. Deswegen wurde dem Befehl Nr. 4 am 10. August 1946 ein Paragraph angefügt. Dieser erlaubte es den Befehlshabern der Besatzungszonen (in Berlin der Alliierten Kommandantur), eine begrenzte Anzahl (de)
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  • Kontrollratsbefehl Nr. 4 (de)
  • Kontrollratsbefehl Nr. 4 (de)
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