Der Rechtsbegriff der Judikative (lat.: iudicare, „Recht sprechen“; früher auch Jurisdiktion genannt) bezeichnet die „richterliche Gewalt“ im Staat, ausgehend von der klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung in Legislative (Parlament als gesetzgebende Gewalt), Exekutive (Regierung als vollziehende Gewalt) und rechtsprechende Gewalt. Der Begriff Judikative ist nicht identisch mit den Begriffen Gerichtsbarkeit, Justiz oder Rechtspflege, die staatsrechtlich betrachtet zum Teil auch der vollziehenden Gewalt (Exekutive) zuzuordnen sind.

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  • Der Rechtsbegriff der Judikative (lat.: iudicare, „Recht sprechen“; früher auch Jurisdiktion genannt) bezeichnet die „richterliche Gewalt“ im Staat, ausgehend von der klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung in Legislative (Parlament als gesetzgebende Gewalt), Exekutive (Regierung als vollziehende Gewalt) und rechtsprechende Gewalt. In Rechtsstaaten wird die Judikative durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden. Die Unabhängigkeit der Justiz ist teilweise positivrechtlich verankert (so zum Beispiel für die schweizerische Militärjustiz in Art. 1 des Militärstrafprozesses). Der Begriff Judikative ist nicht identisch mit den Begriffen Gerichtsbarkeit, Justiz oder Rechtspflege, die staatsrechtlich betrachtet zum Teil auch der vollziehenden Gewalt (Exekutive) zuzuordnen sind. Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist die rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 Grundgesetz (GG) nicht in einem formellen, sondern in einem materiellen Sinn zu verstehen. Sinn und Zweck des Art. 92 GG sei es, Rechtsprechende Gewalt liege daher nicht schon dann vor, sei. Rechtsprechung in funktioneller Hinsicht liege vor, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsehe und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleihe, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen könnten. Wesentliche Merkmale der Rechtsprechung (Judikatur) seien (de)
  • Der Rechtsbegriff der Judikative (lat.: iudicare, „Recht sprechen“; früher auch Jurisdiktion genannt) bezeichnet die „richterliche Gewalt“ im Staat, ausgehend von der klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung in Legislative (Parlament als gesetzgebende Gewalt), Exekutive (Regierung als vollziehende Gewalt) und rechtsprechende Gewalt. In Rechtsstaaten wird die Judikative durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden. Die Unabhängigkeit der Justiz ist teilweise positivrechtlich verankert (so zum Beispiel für die schweizerische Militärjustiz in Art. 1 des Militärstrafprozesses). Der Begriff Judikative ist nicht identisch mit den Begriffen Gerichtsbarkeit, Justiz oder Rechtspflege, die staatsrechtlich betrachtet zum Teil auch der vollziehenden Gewalt (Exekutive) zuzuordnen sind. Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist die rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 Grundgesetz (GG) nicht in einem formellen, sondern in einem materiellen Sinn zu verstehen. Sinn und Zweck des Art. 92 GG sei es, Rechtsprechende Gewalt liege daher nicht schon dann vor, sei. Rechtsprechung in funktioneller Hinsicht liege vor, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsehe und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleihe, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen könnten. Wesentliche Merkmale der Rechtsprechung (Judikatur) seien (de)
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  • Der Rechtsbegriff der Judikative (lat.: iudicare, „Recht sprechen“; früher auch Jurisdiktion genannt) bezeichnet die „richterliche Gewalt“ im Staat, ausgehend von der klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung in Legislative (Parlament als gesetzgebende Gewalt), Exekutive (Regierung als vollziehende Gewalt) und rechtsprechende Gewalt. Der Begriff Judikative ist nicht identisch mit den Begriffen Gerichtsbarkeit, Justiz oder Rechtspflege, die staatsrechtlich betrachtet zum Teil auch der vollziehenden Gewalt (Exekutive) zuzuordnen sind. (de)
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  • Judikative (de)
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