Als Ius gentium, lateinisch für „Recht der Völker“, wurden im römischen Recht die Bestimmungen bezeichnet, welche den Umgang mit Ausländern (peregrinus) regelten. Im Gegensatz dazu stand das Ius civile, das als nationales Recht für die Angehörigen des Römischen Reiches mit Bürgerrecht galt. Die Normierung des ius gentium war dem Umstand geschuldet, dass die Ausländer die lateinische Sprache nicht, oder nur unzureichend beherrschten und daher mit der römischen Formstrenge in Rechtsgeschäften (Obligationen) und im Rechtsstreit (Legisaktionenverfahren) überfordert gewesen wären.

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  • Als Ius gentium, lateinisch für „Recht der Völker“, wurden im römischen Recht die Bestimmungen bezeichnet, welche den Umgang mit Ausländern (peregrinus) regelten. Im Gegensatz dazu stand das Ius civile, das als nationales Recht für die Angehörigen des Römischen Reiches mit Bürgerrecht galt. Die Normierung des ius gentium war dem Umstand geschuldet, dass die Ausländer die lateinische Sprache nicht, oder nur unzureichend beherrschten und daher mit der römischen Formstrenge in Rechtsgeschäften (Obligationen) und im Rechtsstreit (Legisaktionenverfahren) überfordert gewesen wären. Im gegenwärtigen juristischen Sprachgebrauch steht der Begriff des Ius gentium für diejenigen Grundsätze und Normen im Privatrecht und im öffentlichen Recht, die den Rechtssystemen aller Völker gemeinsam sind und deshalb, bereits von Cicero und dann auch von den nachfolgenden Juristen, als „Recht aller Menschen“ oder als Völkergemeinrecht bezeichnet werden. Zum Teil wird der Begriff Ius gentium aufgrund seiner sprachlichen Bedeutung auch als Synonym für das Völkerrecht verwendet, auch wenn dieses vor allem zwischenstaatliche Beziehungen regelt. Als Ius civile wird demgegenüber heutzutage das Zivilrecht eines bestimmten Landes bezeichnet, das vor allem als kodifiziertes positives Recht in Form von nationalen Gesetzen besteht. Eine Abgrenzung des Ius gentium von dem als Ius naturale bezeichneten Naturrecht ist über die Auffassungen des Kirchenlehrers Aurelius Augustinus und des römischen Rechtsgelehrten Ulpian möglich. Augustinus zufolge sei das Ius gentium als Recht aller Vernunftwesen zu verstehen. Diese Vernunftwesen können durch den rechten Gebrauch ihrer Vernunft auf dieses Recht kommen. Das Naturrecht hingegen gehört gemäß Ulpian nicht nur dem Menschengeschlecht, sondern allen Lebewesen. (de)
  • Als Ius gentium, lateinisch für „Recht der Völker“, wurden im römischen Recht die Bestimmungen bezeichnet, welche den Umgang mit Ausländern (peregrinus) regelten. Im Gegensatz dazu stand das Ius civile, das als nationales Recht für die Angehörigen des Römischen Reiches mit Bürgerrecht galt. Die Normierung des ius gentium war dem Umstand geschuldet, dass die Ausländer die lateinische Sprache nicht, oder nur unzureichend beherrschten und daher mit der römischen Formstrenge in Rechtsgeschäften (Obligationen) und im Rechtsstreit (Legisaktionenverfahren) überfordert gewesen wären. Im gegenwärtigen juristischen Sprachgebrauch steht der Begriff des Ius gentium für diejenigen Grundsätze und Normen im Privatrecht und im öffentlichen Recht, die den Rechtssystemen aller Völker gemeinsam sind und deshalb, bereits von Cicero und dann auch von den nachfolgenden Juristen, als „Recht aller Menschen“ oder als Völkergemeinrecht bezeichnet werden. Zum Teil wird der Begriff Ius gentium aufgrund seiner sprachlichen Bedeutung auch als Synonym für das Völkerrecht verwendet, auch wenn dieses vor allem zwischenstaatliche Beziehungen regelt. Als Ius civile wird demgegenüber heutzutage das Zivilrecht eines bestimmten Landes bezeichnet, das vor allem als kodifiziertes positives Recht in Form von nationalen Gesetzen besteht. Eine Abgrenzung des Ius gentium von dem als Ius naturale bezeichneten Naturrecht ist über die Auffassungen des Kirchenlehrers Aurelius Augustinus und des römischen Rechtsgelehrten Ulpian möglich. Augustinus zufolge sei das Ius gentium als Recht aller Vernunftwesen zu verstehen. Diese Vernunftwesen können durch den rechten Gebrauch ihrer Vernunft auf dieses Recht kommen. Das Naturrecht hingegen gehört gemäß Ulpian nicht nur dem Menschengeschlecht, sondern allen Lebewesen. (de)
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  • Als Ius gentium, lateinisch für „Recht der Völker“, wurden im römischen Recht die Bestimmungen bezeichnet, welche den Umgang mit Ausländern (peregrinus) regelten. Im Gegensatz dazu stand das Ius civile, das als nationales Recht für die Angehörigen des Römischen Reiches mit Bürgerrecht galt. Die Normierung des ius gentium war dem Umstand geschuldet, dass die Ausländer die lateinische Sprache nicht, oder nur unzureichend beherrschten und daher mit der römischen Formstrenge in Rechtsgeschäften (Obligationen) und im Rechtsstreit (Legisaktionenverfahren) überfordert gewesen wären. (de)
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  • Ius gentium (de)
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