Als Handelsschiff bezeichnet man im rechtlichen Sinne alle nicht staatlichen Schiffe. Artikel 27 Grundgesetz bestimmt: „Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte. “ Im engeren Sinne versteht man unter Handelsschiffen alle gewerblichen Zwecken dienenden Schiffe. Fischereischiffe, Forschungsschiffe und Sportboote gehören hingegen nicht zu den Handelsschiffen, sind aber bei Gewinnerzielungsabsicht Kauffahrteischiffe.



