dbo:abstract
|
- Als Gliedstaaten, Teilstaaten oder manchmal Bundesstaaten bezeichnet man im Allgemeinen die politischen Einheiten mit Staatsqualität innerhalb eines föderativen Staatsverbandes (Bundesstaates) oder eines Staatenbundes. Im Gegensatz zu dem ihm übergeordneten Gesamtstaat besitzt der Gliedstaat im strengen Sinn keine völkerrechtliche Souveränität, sondern lediglich eine beschränkte, geteilte staatsrechtliche Souveränität. Einzelne völkerrechtliche Souveränitätsrechte können den Gliedstaaten erhalten bleiben, wie etwa das Recht, eigene diplomatische Vertretungen im Ausland zu unterhalten, wie dies Bayern im deutschen Kaiserreich erlaubt war. Sein Staatsgebiet und seine Organe unterstehen der „Befehlsgewalt“ eines übergeordneten Staatsgebildes, des Gesamtstaats; die Zentralgewalt bemisst sich grundsätzlich nach der gesamtstaatlichen Verfassung, hinzutreten können Vereinbarungen mit den Gliedstaaten oder Erklärungen derselben. Somit verbleiben den Gliedstaaten eigene Politikfelder, die der Staatsgewalt des Föderativstaates entzogen sind. Ausnahmen davon sehen die Verfassungen jedoch vielfach im Kriegsfall sowie in anderen Fällen des Notstands vor. In der deutschen Verfassungsgeschichte versteht man unter den „“ sowohl die Teilstaaten des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches als auch die einzelnen Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes. (de)
- Als Gliedstaaten, Teilstaaten oder manchmal Bundesstaaten bezeichnet man im Allgemeinen die politischen Einheiten mit Staatsqualität innerhalb eines föderativen Staatsverbandes (Bundesstaates) oder eines Staatenbundes. Im Gegensatz zu dem ihm übergeordneten Gesamtstaat besitzt der Gliedstaat im strengen Sinn keine völkerrechtliche Souveränität, sondern lediglich eine beschränkte, geteilte staatsrechtliche Souveränität. Einzelne völkerrechtliche Souveränitätsrechte können den Gliedstaaten erhalten bleiben, wie etwa das Recht, eigene diplomatische Vertretungen im Ausland zu unterhalten, wie dies Bayern im deutschen Kaiserreich erlaubt war. Sein Staatsgebiet und seine Organe unterstehen der „Befehlsgewalt“ eines übergeordneten Staatsgebildes, des Gesamtstaats; die Zentralgewalt bemisst sich grundsätzlich nach der gesamtstaatlichen Verfassung, hinzutreten können Vereinbarungen mit den Gliedstaaten oder Erklärungen derselben. Somit verbleiben den Gliedstaaten eigene Politikfelder, die der Staatsgewalt des Föderativstaates entzogen sind. Ausnahmen davon sehen die Verfassungen jedoch vielfach im Kriegsfall sowie in anderen Fällen des Notstands vor. In der deutschen Verfassungsgeschichte versteht man unter den „“ sowohl die Teilstaaten des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches als auch die einzelnen Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes. (de)
|