Gerichtsbarkeit bezeichnet zum einen (in der Neuzeit in der Regel die Gesamtheit der staatlichen) Gerichte, die der Rechtsprechung oder der sonstigen Rechtspflege dienen, und zum anderen die Verwirklichung der Rechtsordnung durch eben Genanntes. Zur Struktur der Gerichtsbarkeit heute siehe Hauptartikel Rechtsweg.

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  • Gerichtsbarkeit bezeichnet zum einen (in der Neuzeit in der Regel die Gesamtheit der staatlichen) Gerichte, die der Rechtsprechung oder der sonstigen Rechtspflege dienen, und zum anderen die Verwirklichung der Rechtsordnung durch eben Genanntes. Zur Struktur der Gerichtsbarkeit heute siehe Hauptartikel Rechtsweg. (de)
  • Gerichtsbarkeit bezeichnet zum einen (in der Neuzeit in der Regel die Gesamtheit der staatlichen) Gerichte, die der Rechtsprechung oder der sonstigen Rechtspflege dienen, und zum anderen die Verwirklichung der Rechtsordnung durch eben Genanntes. Zur Struktur der Gerichtsbarkeit heute siehe Hauptartikel Rechtsweg. (de)
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