Familiengericht ist nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seit 1976 eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist. Gemäß § 170 Abs. 1 S. 1 GVG, neugefasst durch FGG-RG vom 17. Dezember 2008 und in Kraft getreten am 1. September 2009, sind in Familiensachen alle Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit allerdings zulassen, sofern keiner der Beteiligten einen entgegenstehenden Willen äußert, § 170 Abs. 1 S. 2 GVG. Die Öffentlichkeit muss gemäß § 173 Abs. 1 GVG nur für die Verkündung der gerichtlichen Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen zugelassen werden. Seit Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 erfolgt diese in Familiensachen gemäß § 38 Abs. 1 F

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  • Familiengericht ist nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seit 1976 eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist. Gemäß § 170 Abs. 1 S. 1 GVG, neugefasst durch FGG-RG vom 17. Dezember 2008 und in Kraft getreten am 1. September 2009, sind in Familiensachen alle Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit allerdings zulassen, sofern keiner der Beteiligten einen entgegenstehenden Willen äußert, § 170 Abs. 1 S. 2 GVG. Die Öffentlichkeit muss gemäß § 173 Abs. 1 GVG nur für die Verkündung der gerichtlichen Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen zugelassen werden. Seit Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 erfolgt diese in Familiensachen gemäß § 38 Abs. 1 FamFG als Beschluss. Andere Familiensachen werden sowohl nicht-öffentlich verhandelt als auch die Endentscheidung nicht-öffentlich verkündet. Entgegen der Darstellung in mancher Fernsehsendung entscheidet immer ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin, ohne dass ehrenamtliche Richter beteiligt wären. Nächsthöhere Instanz ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, der als Senat für Familiensachen oder Familiensenat bezeichnet wird. (de)
  • Familiengericht ist nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seit 1976 eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist. Gemäß § 170 Abs. 1 S. 1 GVG, neugefasst durch FGG-RG vom 17. Dezember 2008 und in Kraft getreten am 1. September 2009, sind in Familiensachen alle Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit allerdings zulassen, sofern keiner der Beteiligten einen entgegenstehenden Willen äußert, § 170 Abs. 1 S. 2 GVG. Die Öffentlichkeit muss gemäß § 173 Abs. 1 GVG nur für die Verkündung der gerichtlichen Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen zugelassen werden. Seit Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 erfolgt diese in Familiensachen gemäß § 38 Abs. 1 FamFG als Beschluss. Andere Familiensachen werden sowohl nicht-öffentlich verhandelt als auch die Endentscheidung nicht-öffentlich verkündet. Entgegen der Darstellung in mancher Fernsehsendung entscheidet immer ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin, ohne dass ehrenamtliche Richter beteiligt wären. Nächsthöhere Instanz ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, der als Senat für Familiensachen oder Familiensenat bezeichnet wird. (de)
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  • Familiengericht ist nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seit 1976 eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist. Gemäß § 170 Abs. 1 S. 1 GVG, neugefasst durch FGG-RG vom 17. Dezember 2008 und in Kraft getreten am 1. September 2009, sind in Familiensachen alle Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit allerdings zulassen, sofern keiner der Beteiligten einen entgegenstehenden Willen äußert, § 170 Abs. 1 S. 2 GVG. Die Öffentlichkeit muss gemäß § 173 Abs. 1 GVG nur für die Verkündung der gerichtlichen Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen zugelassen werden. Seit Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 erfolgt diese in Familiensachen gemäß § 38 Abs. 1 F (de)
  • Familiengericht ist nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seit 1976 eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist. Gemäß § 170 Abs. 1 S. 1 GVG, neugefasst durch FGG-RG vom 17. Dezember 2008 und in Kraft getreten am 1. September 2009, sind in Familiensachen alle Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit allerdings zulassen, sofern keiner der Beteiligten einen entgegenstehenden Willen äußert, § 170 Abs. 1 S. 2 GVG. Die Öffentlichkeit muss gemäß § 173 Abs. 1 GVG nur für die Verkündung der gerichtlichen Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen zugelassen werden. Seit Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 erfolgt diese in Familiensachen gemäß § 38 Abs. 1 F (de)
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