Die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30. Januar 1935 vereinheitlichte das bisher zersplitterte Kommunalrecht in Deutschland weitgehend. Mit Einführung dieser zentralistischen Regelung wurden über 30 landesrechtliche Gemeindeverfassungen, wie die Bayerische Gemeindeordnung, Hessische Gemeindeordnung oder das Preußische Gemeindeverfassungsgesetz, aufgelöst. Die kommunale Selbstverwaltung blieb de jure erhalten, jedoch erfolgte die Festlegung der Befugnisse und Stellung des Gemeindeleiters im Sinne des Führerprinzips. Die Leiter der Gemeinden führten fortan im gesamten Deutschen Reich die Bezeichnung „Bürgermeister“ oder in Kreisstädten „Oberbürgermeister“. Diese Leiter wurden nicht mehr gewählt, sondern berufen.

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  • Die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30. Januar 1935 vereinheitlichte das bisher zersplitterte Kommunalrecht in Deutschland weitgehend. Mit Einführung dieser zentralistischen Regelung wurden über 30 landesrechtliche Gemeindeverfassungen, wie die Bayerische Gemeindeordnung, Hessische Gemeindeordnung oder das Preußische Gemeindeverfassungsgesetz, aufgelöst. Die kommunale Selbstverwaltung blieb de jure erhalten, jedoch erfolgte die Festlegung der Befugnisse und Stellung des Gemeindeleiters im Sinne des Führerprinzips. Die Leiter der Gemeinden führten fortan im gesamten Deutschen Reich die Bezeichnung „Bürgermeister“ oder in Kreisstädten „Oberbürgermeister“. Diese Leiter wurden nicht mehr gewählt, sondern berufen. Die Deutsche Gemeindeordnung entstand maßgeblich unter Federführung von Carl Friedrich Goerdeler und Karl Fiehler. Der Inhalt der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen war entstehungsgeschichtlich in einem für eine Diktatur kaum vorstellbaren Maß offen und umstritten. Die Beratungen dauerten von Sommer 1933 bis Januar 1935. Dem institutionalisierten Einfluss der NSDAP auf gemeindeeigene Entscheidungen blieben enge Grenzen gesteckt. Mit der DGO wurden einheitliche kommunale Aufgabenstrukturen geschaffen sowie die Zuständigkeit für alle Angelegenheiten des gemeindeeigenen Wirkungskreises festgelegt, wie Gebietshoheit, Organisationshoheit, Personalhoheit, Finanzhoheit, Planungshoheit. Der Historiker Martin Broszat bezeichnete die Rechtsnorm in diesem Zusammenhang als eine „Reform von Rang“. Obwohl dieses Regelwerk während des Nationalsozialismus erlassen wurde und in der Gesamtbetrachtung auf die organisatorische Einordnung der Gemeinden in den Führerstaat zielt, ist anerkannt, dass der zentrale Regelungsgehalt von spezifischem nationalsozialistischem Gedankengut frei ist. Die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 ist nach allgemeiner Forschungsmeinung als Festschreibung und Fortentwicklung des bis dahin in Gesetzgebung und Rechtsprechung erarbeiteten kommunalwirtschaftsrechtlichen Rahmens zu sehen. Dementsprechend waren gemäß Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 maßgebliche Bestandteile der DGO von 1935 als Landesrecht in verschiedenen Bundesländern teilweise bis Ende der 1990er Jahre fortgeltend. Insbesondere die Regelungen des Gemeindewirtschaftsrechts bilden noch heute die inhaltliche Grundlage für die Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer. (de)
  • Die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30. Januar 1935 vereinheitlichte das bisher zersplitterte Kommunalrecht in Deutschland weitgehend. Mit Einführung dieser zentralistischen Regelung wurden über 30 landesrechtliche Gemeindeverfassungen, wie die Bayerische Gemeindeordnung, Hessische Gemeindeordnung oder das Preußische Gemeindeverfassungsgesetz, aufgelöst. Die kommunale Selbstverwaltung blieb de jure erhalten, jedoch erfolgte die Festlegung der Befugnisse und Stellung des Gemeindeleiters im Sinne des Führerprinzips. Die Leiter der Gemeinden führten fortan im gesamten Deutschen Reich die Bezeichnung „Bürgermeister“ oder in Kreisstädten „Oberbürgermeister“. Diese Leiter wurden nicht mehr gewählt, sondern berufen. Die Deutsche Gemeindeordnung entstand maßgeblich unter Federführung von Carl Friedrich Goerdeler und Karl Fiehler. Der Inhalt der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen war entstehungsgeschichtlich in einem für eine Diktatur kaum vorstellbaren Maß offen und umstritten. Die Beratungen dauerten von Sommer 1933 bis Januar 1935. Dem institutionalisierten Einfluss der NSDAP auf gemeindeeigene Entscheidungen blieben enge Grenzen gesteckt. Mit der DGO wurden einheitliche kommunale Aufgabenstrukturen geschaffen sowie die Zuständigkeit für alle Angelegenheiten des gemeindeeigenen Wirkungskreises festgelegt, wie Gebietshoheit, Organisationshoheit, Personalhoheit, Finanzhoheit, Planungshoheit. Der Historiker Martin Broszat bezeichnete die Rechtsnorm in diesem Zusammenhang als eine „Reform von Rang“. Obwohl dieses Regelwerk während des Nationalsozialismus erlassen wurde und in der Gesamtbetrachtung auf die organisatorische Einordnung der Gemeinden in den Führerstaat zielt, ist anerkannt, dass der zentrale Regelungsgehalt von spezifischem nationalsozialistischem Gedankengut frei ist. Die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 ist nach allgemeiner Forschungsmeinung als Festschreibung und Fortentwicklung des bis dahin in Gesetzgebung und Rechtsprechung erarbeiteten kommunalwirtschaftsrechtlichen Rahmens zu sehen. Dementsprechend waren gemäß Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 maßgebliche Bestandteile der DGO von 1935 als Landesrecht in verschiedenen Bundesländern teilweise bis Ende der 1990er Jahre fortgeltend. Insbesondere die Regelungen des Gemeindewirtschaftsrechts bilden noch heute die inhaltliche Grundlage für die Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer. (de)
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  • Die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30. Januar 1935 vereinheitlichte das bisher zersplitterte Kommunalrecht in Deutschland weitgehend. Mit Einführung dieser zentralistischen Regelung wurden über 30 landesrechtliche Gemeindeverfassungen, wie die Bayerische Gemeindeordnung, Hessische Gemeindeordnung oder das Preußische Gemeindeverfassungsgesetz, aufgelöst. Die kommunale Selbstverwaltung blieb de jure erhalten, jedoch erfolgte die Festlegung der Befugnisse und Stellung des Gemeindeleiters im Sinne des Führerprinzips. Die Leiter der Gemeinden führten fortan im gesamten Deutschen Reich die Bezeichnung „Bürgermeister“ oder in Kreisstädten „Oberbürgermeister“. Diese Leiter wurden nicht mehr gewählt, sondern berufen. (de)
  • Die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30. Januar 1935 vereinheitlichte das bisher zersplitterte Kommunalrecht in Deutschland weitgehend. Mit Einführung dieser zentralistischen Regelung wurden über 30 landesrechtliche Gemeindeverfassungen, wie die Bayerische Gemeindeordnung, Hessische Gemeindeordnung oder das Preußische Gemeindeverfassungsgesetz, aufgelöst. Die kommunale Selbstverwaltung blieb de jure erhalten, jedoch erfolgte die Festlegung der Befugnisse und Stellung des Gemeindeleiters im Sinne des Führerprinzips. Die Leiter der Gemeinden führten fortan im gesamten Deutschen Reich die Bezeichnung „Bürgermeister“ oder in Kreisstädten „Oberbürgermeister“. Diese Leiter wurden nicht mehr gewählt, sondern berufen. (de)
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  • Deutsche Gemeindeordnung (de)
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