Das De-facto-Regime (in der Völkerrechtsliteratur auch in der Schreibweise de facto-Regime), teilweise wird auch der Ausdruck nichtanerkannter Staat gebraucht, ist eine maßgeblich von dem deutschen Rechtswissenschaftler Jochen A. Frowein geprägte Rechtsfigur. Damit wird vorwiegend in der deutschen Rechts- und Politikwissenschaft ein Herrschaftsverband bezeichnet, der durch die de facto bestehende und dauerhafte hoheitsförmige Gewalt einer aufständischen Gruppe oder Partei einen bestimmten, dem eines international anerkannten Staates gleichkommenden Grad an Stabilität erreicht hat, ohne jedoch in dieser Eigenschaft als Staat anerkannt zu sein, bzw. dem eine solche Anerkennung weitgehend verweigert wird. Dies betrifft nicht nur Gebilde, die selbst den Anspruch erheben, ein Staat zu sein (etw

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  • Das De-facto-Regime (in der Völkerrechtsliteratur auch in der Schreibweise de facto-Regime), teilweise wird auch der Ausdruck nichtanerkannter Staat gebraucht, ist eine maßgeblich von dem deutschen Rechtswissenschaftler Jochen A. Frowein geprägte Rechtsfigur. Damit wird vorwiegend in der deutschen Rechts- und Politikwissenschaft ein Herrschaftsverband bezeichnet, der durch die de facto bestehende und dauerhafte hoheitsförmige Gewalt einer aufständischen Gruppe oder Partei einen bestimmten, dem eines international anerkannten Staates gleichkommenden Grad an Stabilität erreicht hat, ohne jedoch in dieser Eigenschaft als Staat anerkannt zu sein, bzw. dem eine solche Anerkennung weitgehend verweigert wird. Dies betrifft nicht nur Gebilde, die selbst den Anspruch erheben, ein Staat zu sein (etwa im Falle einer Sezession), sondern auch Regime, welche die effektive Herrschaft über ein Teilgebiet eines Staates ausüben, dessen Gewalt sie zu übernehmen anstreben. Die amerikanische und englische Lehre lehnt dieses Konstrukt teilweise ab. Dem De-facto-Regime wird als staatsähnliches Gebilde beschränkte Völkerrechtsfähigkeit zugesprochen. Es wird dadurch zu einem partiellen Völkerrechtssubjekt erhoben und steht insoweit unter dem Schutz des gewohnheitsrechtlich geltenden Gewaltverbots, hat sich aber auch seinerseits an das Interventionsverbot zu halten. Die Merkmale eines Staates sind nach der Drei-Elemente-Lehre Georg Jellineks das Staatsgebiet, das Staatsvolk und die Staatsgewalt. Die Anerkennung, die teilweise als viertes Element aufgeführt wird, hat nach herrschender Meinung keine konstituierende, sondern nur deklaratorische Wirkung. Hierbei erweitert Artikel 1 der Konvention von Montevideo von 1933 die Voraussetzung um eine vierte: die Fähigkeit, Beziehungen mit anderen Staaten aufzunehmen. Ohne die drei (bzw. vier) Staatselemente kann ein Staat mangels Staatsqualität nicht existieren; umgekehrt kann ein Staat trotz seiner faktischen Existenz von anderen Staaten nicht anerkannt werden – dies schadet indes nicht seiner Staatseigenschaft. (de)
  • Das De-facto-Regime (in der Völkerrechtsliteratur auch in der Schreibweise de facto-Regime), teilweise wird auch der Ausdruck nichtanerkannter Staat gebraucht, ist eine maßgeblich von dem deutschen Rechtswissenschaftler Jochen A. Frowein geprägte Rechtsfigur. Damit wird vorwiegend in der deutschen Rechts- und Politikwissenschaft ein Herrschaftsverband bezeichnet, der durch die de facto bestehende und dauerhafte hoheitsförmige Gewalt einer aufständischen Gruppe oder Partei einen bestimmten, dem eines international anerkannten Staates gleichkommenden Grad an Stabilität erreicht hat, ohne jedoch in dieser Eigenschaft als Staat anerkannt zu sein, bzw. dem eine solche Anerkennung weitgehend verweigert wird. Dies betrifft nicht nur Gebilde, die selbst den Anspruch erheben, ein Staat zu sein (etwa im Falle einer Sezession), sondern auch Regime, welche die effektive Herrschaft über ein Teilgebiet eines Staates ausüben, dessen Gewalt sie zu übernehmen anstreben. Die amerikanische und englische Lehre lehnt dieses Konstrukt teilweise ab. Dem De-facto-Regime wird als staatsähnliches Gebilde beschränkte Völkerrechtsfähigkeit zugesprochen. Es wird dadurch zu einem partiellen Völkerrechtssubjekt erhoben und steht insoweit unter dem Schutz des gewohnheitsrechtlich geltenden Gewaltverbots, hat sich aber auch seinerseits an das Interventionsverbot zu halten. Die Merkmale eines Staates sind nach der Drei-Elemente-Lehre Georg Jellineks das Staatsgebiet, das Staatsvolk und die Staatsgewalt. Die Anerkennung, die teilweise als viertes Element aufgeführt wird, hat nach herrschender Meinung keine konstituierende, sondern nur deklaratorische Wirkung. Hierbei erweitert Artikel 1 der Konvention von Montevideo von 1933 die Voraussetzung um eine vierte: die Fähigkeit, Beziehungen mit anderen Staaten aufzunehmen. Ohne die drei (bzw. vier) Staatselemente kann ein Staat mangels Staatsqualität nicht existieren; umgekehrt kann ein Staat trotz seiner faktischen Existenz von anderen Staaten nicht anerkannt werden – dies schadet indes nicht seiner Staatseigenschaft. (de)
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  • 978-3-8305-1195-3
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  • Konstituierung staatsähnlicher Gebilde? Fallbeispiele aus der ehemaligen Sowjetunion (de)
  • Das de facto-Regime im Völkerrecht. Eine Untersuchung zur Rechtsstellung „nichtanerkannter Staaten“ und ähnlicher Gebilde (de)
  • Status and (Human Rights) Obligations of Non-Recognized De Facto Regimes in International Law. The Case of „Somaliland“ (de)
  • Konstituierung staatsähnlicher Gebilde? Fallbeispiele aus der ehemaligen Sowjetunion (de)
  • Das de facto-Regime im Völkerrecht. Eine Untersuchung zur Rechtsstellung „nichtanerkannter Staaten“ und ähnlicher Gebilde (de)
  • Status and (Human Rights) Obligations of Non-Recognized De Facto Regimes in International Law. The Case of „Somaliland“ (de)
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  • Volker Epping, Hans-Joachim Heintze
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  • zugleich jur. Habil.-Schrift Bonn 1966/67
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  • DE
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  • Berlin
  • Leiden
  • Köln/Berlin
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  • Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht
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  • Wiederherstellung staatlicher Strukturen in Nach-Konflikt-Situationen
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  • Berliner Wissenschafts-Verlag
  • Carl Heymanns Verlag
  • Martinus Nijhoff
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  • Das De-facto-Regime (in der Völkerrechtsliteratur auch in der Schreibweise de facto-Regime), teilweise wird auch der Ausdruck nichtanerkannter Staat gebraucht, ist eine maßgeblich von dem deutschen Rechtswissenschaftler Jochen A. Frowein geprägte Rechtsfigur. Damit wird vorwiegend in der deutschen Rechts- und Politikwissenschaft ein Herrschaftsverband bezeichnet, der durch die de facto bestehende und dauerhafte hoheitsförmige Gewalt einer aufständischen Gruppe oder Partei einen bestimmten, dem eines international anerkannten Staates gleichkommenden Grad an Stabilität erreicht hat, ohne jedoch in dieser Eigenschaft als Staat anerkannt zu sein, bzw. dem eine solche Anerkennung weitgehend verweigert wird. Dies betrifft nicht nur Gebilde, die selbst den Anspruch erheben, ein Staat zu sein (etw (de)
  • Das De-facto-Regime (in der Völkerrechtsliteratur auch in der Schreibweise de facto-Regime), teilweise wird auch der Ausdruck nichtanerkannter Staat gebraucht, ist eine maßgeblich von dem deutschen Rechtswissenschaftler Jochen A. Frowein geprägte Rechtsfigur. Damit wird vorwiegend in der deutschen Rechts- und Politikwissenschaft ein Herrschaftsverband bezeichnet, der durch die de facto bestehende und dauerhafte hoheitsförmige Gewalt einer aufständischen Gruppe oder Partei einen bestimmten, dem eines international anerkannten Staates gleichkommenden Grad an Stabilität erreicht hat, ohne jedoch in dieser Eigenschaft als Staat anerkannt zu sein, bzw. dem eine solche Anerkennung weitgehend verweigert wird. Dies betrifft nicht nur Gebilde, die selbst den Anspruch erheben, ein Staat zu sein (etw (de)
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  • De-facto-Regime (de)
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