Der Bundesrechnungshof (BRH) wurde aufgrund von Art. 114 GG als unabhängige, selbständige und weisungsfreie externe Finanzkontrolle des Bundes (vgl. Rechnungshof) errichtet. Der BRH ist oberste Bundesbehörde nur, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (z. B. interne Personalangelegenheiten, Gebäudeverwaltung, Dienstreiseabrechnungen). Bei seinen Kernaufgaben, dem Prüfen, Berichten und Beraten ist er als externe Finanzkontrolle nicht Teil der Exekutive (Verwaltung), sondern steht außerhalb der klassischen drei Gewalten. Er ist nicht der Bundesregierung unterstellt. Auch die Legislative (Parlament) kann ihm keine Weisungen erteilen, sondern ihn allenfalls bitten, bestimmte Sachverhalte zu prüfen. Von der dritten Gewalt, der Judikative (Gerichtsbarkeit) unterscheidet den BRH, dass er sich zu

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  • Der Bundesrechnungshof (BRH) wurde aufgrund von Art. 114 GG als unabhängige, selbständige und weisungsfreie externe Finanzkontrolle des Bundes (vgl. Rechnungshof) errichtet. Der BRH ist oberste Bundesbehörde nur, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (z. B. interne Personalangelegenheiten, Gebäudeverwaltung, Dienstreiseabrechnungen). Bei seinen Kernaufgaben, dem Prüfen, Berichten und Beraten ist er als externe Finanzkontrolle nicht Teil der Exekutive (Verwaltung), sondern steht außerhalb der klassischen drei Gewalten. Er ist nicht der Bundesregierung unterstellt. Auch die Legislative (Parlament) kann ihm keine Weisungen erteilen, sondern ihn allenfalls bitten, bestimmte Sachverhalte zu prüfen. Von der dritten Gewalt, der Judikative (Gerichtsbarkeit) unterscheidet den BRH, dass er sich zum einen seinen Prüfungsstoff frei wählt und dass er zum anderen Verstöße gegen geltendes Recht oder mangelnde Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beanstandet. Zudem macht er Vorschläge, wie diese Mängel beseitigt werden könnten. Dem BRH sind alle von ihm verlangten Unterlagen vorzulegen. Eine Weisungsbefugnis, die beanstandeten Mängel abzustellen, hat der BRH gegenüber den geprüften Stellen allerdings nicht. Die genaue Einordnung des BRH in das klassische System der Gewaltenteilung ist umstritten. Die Länder haben eigene Landesrechnungshöfe. (de)
  • Der Bundesrechnungshof (BRH) wurde aufgrund von Art. 114 GG als unabhängige, selbständige und weisungsfreie externe Finanzkontrolle des Bundes (vgl. Rechnungshof) errichtet. Der BRH ist oberste Bundesbehörde nur, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (z. B. interne Personalangelegenheiten, Gebäudeverwaltung, Dienstreiseabrechnungen). Bei seinen Kernaufgaben, dem Prüfen, Berichten und Beraten ist er als externe Finanzkontrolle nicht Teil der Exekutive (Verwaltung), sondern steht außerhalb der klassischen drei Gewalten. Er ist nicht der Bundesregierung unterstellt. Auch die Legislative (Parlament) kann ihm keine Weisungen erteilen, sondern ihn allenfalls bitten, bestimmte Sachverhalte zu prüfen. Von der dritten Gewalt, der Judikative (Gerichtsbarkeit) unterscheidet den BRH, dass er sich zum einen seinen Prüfungsstoff frei wählt und dass er zum anderen Verstöße gegen geltendes Recht oder mangelnde Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beanstandet. Zudem macht er Vorschläge, wie diese Mängel beseitigt werden könnten. Dem BRH sind alle von ihm verlangten Unterlagen vorzulegen. Eine Weisungsbefugnis, die beanstandeten Mängel abzustellen, hat der BRH gegenüber den geprüften Stellen allerdings nicht. Die genaue Einordnung des BRH in das klassische System der Gewaltenteilung ist umstritten. Die Länder haben eigene Landesrechnungshöfe. (de)
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  • Der Bundesrechnungshof (BRH) wurde aufgrund von Art. 114 GG als unabhängige, selbständige und weisungsfreie externe Finanzkontrolle des Bundes (vgl. Rechnungshof) errichtet. Der BRH ist oberste Bundesbehörde nur, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (z. B. interne Personalangelegenheiten, Gebäudeverwaltung, Dienstreiseabrechnungen). Bei seinen Kernaufgaben, dem Prüfen, Berichten und Beraten ist er als externe Finanzkontrolle nicht Teil der Exekutive (Verwaltung), sondern steht außerhalb der klassischen drei Gewalten. Er ist nicht der Bundesregierung unterstellt. Auch die Legislative (Parlament) kann ihm keine Weisungen erteilen, sondern ihn allenfalls bitten, bestimmte Sachverhalte zu prüfen. Von der dritten Gewalt, der Judikative (Gerichtsbarkeit) unterscheidet den BRH, dass er sich zu (de)
  • Der Bundesrechnungshof (BRH) wurde aufgrund von Art. 114 GG als unabhängige, selbständige und weisungsfreie externe Finanzkontrolle des Bundes (vgl. Rechnungshof) errichtet. Der BRH ist oberste Bundesbehörde nur, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (z. B. interne Personalangelegenheiten, Gebäudeverwaltung, Dienstreiseabrechnungen). Bei seinen Kernaufgaben, dem Prüfen, Berichten und Beraten ist er als externe Finanzkontrolle nicht Teil der Exekutive (Verwaltung), sondern steht außerhalb der klassischen drei Gewalten. Er ist nicht der Bundesregierung unterstellt. Auch die Legislative (Parlament) kann ihm keine Weisungen erteilen, sondern ihn allenfalls bitten, bestimmte Sachverhalte zu prüfen. Von der dritten Gewalt, der Judikative (Gerichtsbarkeit) unterscheidet den BRH, dass er sich zu (de)
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