Betrug bezeichnet im Strafrecht Deutschlands ein Vermögensdelikt, bei dem der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen objektiv rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen gezielt so täuscht, dass dieser irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung vornimmt, die bei ihm oder einem Dritten zu einem Vermögensschaden führt.

Property Value
dbo:abstract
  • Betrug bezeichnet im Strafrecht Deutschlands ein Vermögensdelikt, bei dem der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen objektiv rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen gezielt so täuscht, dass dieser irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung vornimmt, die bei ihm oder einem Dritten zu einem Vermögensschaden führt. Der Straftatbestand des Betruges ist ein Vergehen aus dem Bereich der Vermögensdelikte. Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen in seiner Gesamtheit als Inbegriff aller Wirtschaftsgüter von Wert. Kein Schutzgut hingegen ist die Verfügungsfreiheit des Vermögensinhabers, weshalb die Norm auch nicht vor der Vereitelung einer Vermögensvermehrung schützt. Das Individualvermögen (auch des Staates) wird als Rechtsgut primär geschützt, mittelbar aber auch sich daraus ableitende wirtschaftliche Allgemeininteressen. Der deutsche Bundesgesetzgeber hat Betrugstatbestände in mehreren Sanktionsnormen abgefasst. Den Grundtatbestand stellt § 263 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Spezielle Strafvorschriften für Sonderfälle des Betruges oder besonders gefährliche Taten schon vor dem Begehen sind unter anderem der Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB (der schon vor jeglicher Täuschung – also schon vor dem eigentlichen Versicherungsbetrug – allein das Beiseiteschaffen einer versicherten Sache unter Strafe stellt), der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB und der Subventionsbetrug nach § 264 StGB, der nach EU-Richtlinien gestaltet wurde. Besondere Betrugsform ist der Computerbetrug nach § 263a StGB, bei der kein Mensch, sondern eine Maschine „getäuscht“ wird.Während die Täuschung zum Erhalt von Sozialleistungen unter den allgemeinen Betrugstatbestand fällt, ist die Täuschung gegenüber dem Finanzamt nach § 369 ff. Abgabenordnung (AO) insbesondere als Steuerhinterziehung gesondert geregelt. (de)
  • Betrug bezeichnet im Strafrecht Deutschlands ein Vermögensdelikt, bei dem der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen objektiv rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen gezielt so täuscht, dass dieser irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung vornimmt, die bei ihm oder einem Dritten zu einem Vermögensschaden führt. Der Straftatbestand des Betruges ist ein Vergehen aus dem Bereich der Vermögensdelikte. Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen in seiner Gesamtheit als Inbegriff aller Wirtschaftsgüter von Wert. Kein Schutzgut hingegen ist die Verfügungsfreiheit des Vermögensinhabers, weshalb die Norm auch nicht vor der Vereitelung einer Vermögensvermehrung schützt. Das Individualvermögen (auch des Staates) wird als Rechtsgut primär geschützt, mittelbar aber auch sich daraus ableitende wirtschaftliche Allgemeininteressen. Der deutsche Bundesgesetzgeber hat Betrugstatbestände in mehreren Sanktionsnormen abgefasst. Den Grundtatbestand stellt § 263 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Spezielle Strafvorschriften für Sonderfälle des Betruges oder besonders gefährliche Taten schon vor dem Begehen sind unter anderem der Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB (der schon vor jeglicher Täuschung – also schon vor dem eigentlichen Versicherungsbetrug – allein das Beiseiteschaffen einer versicherten Sache unter Strafe stellt), der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB und der Subventionsbetrug nach § 264 StGB, der nach EU-Richtlinien gestaltet wurde. Besondere Betrugsform ist der Computerbetrug nach § 263a StGB, bei der kein Mensch, sondern eine Maschine „getäuscht“ wird.Während die Täuschung zum Erhalt von Sozialleistungen unter den allgemeinen Betrugstatbestand fällt, ist die Täuschung gegenüber dem Finanzamt nach § 369 ff. Abgabenordnung (AO) insbesondere als Steuerhinterziehung gesondert geregelt. (de)
dbo:author
dbo:isbn
  • 978-3-406-65227-1
  • 978-3-8487-0607-5
dbo:originalTitle
  • Strafgesetzbuch Kommentar (de)
  • Strafrecht Besonderer Teil II (de)
  • Strafgesetzbuch Kommentar (de)
  • Strafrecht Besonderer Teil II (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 49783 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 158496707 (xsd:integer)
prop-de:auflage
  • 8 (xsd:integer)
  • 28 (xsd:integer)
prop-de:jahr
  • 2014 (xsd:integer)
prop-de:ort
dc:publisher
  • C.H. Beck Verlag
  • Nomos Verlag
dct:subject
rdf:type
rdfs:comment
  • Betrug bezeichnet im Strafrecht Deutschlands ein Vermögensdelikt, bei dem der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen objektiv rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen gezielt so täuscht, dass dieser irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung vornimmt, die bei ihm oder einem Dritten zu einem Vermögensschaden führt. (de)
  • Betrug bezeichnet im Strafrecht Deutschlands ein Vermögensdelikt, bei dem der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen objektiv rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen gezielt so täuscht, dass dieser irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung vornimmt, die bei ihm oder einem Dritten zu einem Vermögensschaden führt. (de)
rdfs:label
  • Betrug (Deutschland) (de)
  • Betrug (Deutschland) (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageDisambiguates of
is foaf:primaryTopic of