Ein Beschluss (früher Entscheidung, engl. decision) ist ein Rechtsakt der Europäischen Union und als solcher Teil des sekundären Rechts der Union. Beschlüsse werden je nach Thema des Beschlusses aufgrund eines der in den Verträgen vorgesehenen Verfahren erlassen. Beschlüsse werden immer angenommen, wenn eine Entscheidung verbindlich sein soll, aber kein Fall für den Erlass von Verordnungen oder Richtlinien vorliegt. Sie sind nach den Verträgen zum Beispiel in folgenden Fällen vorgesehen:

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  • Ein Beschluss (früher Entscheidung, engl. decision) ist ein Rechtsakt der Europäischen Union und als solcher Teil des sekundären Rechts der Union. Beschlüsse werden je nach Thema des Beschlusses aufgrund eines der in den Verträgen vorgesehenen Verfahren erlassen. Beschlüsse können an bestimmte Adressaten (wie Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen) oder an die Allgemeinheit gerichtet werden. Sie sind laut Art. 288 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich, wobei Beschlüsse, die an bestimmte Adressaten gerichtet sind, nur für diese verbindlich sind. In Ausnahmefällen können Beschlüsse, die an einzelne Adressaten gerichtet sind, auch gegenüber Dritten eine begünstigende Drittwirkung entfalten. Das ist dann der Fall, wenn ein an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gerichteter Beschluss eine hinreichend klare Verpflichtung dieses Staates gegenüber einzelnen Bürgern enthält. Beschlüsse werden immer angenommen, wenn eine Entscheidung verbindlich sein soll, aber kein Fall für den Erlass von Verordnungen oder Richtlinien vorliegt. Sie sind nach den Verträgen zum Beispiel in folgenden Fällen vorgesehen: * als Einzelfallentscheidungen (siehe unten), * für Ernennungen (z.B. die Mitglieder der Europäischen Kommission, des Ausschusses der Regionen oder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses werden durch Beschluss ernannt) * im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (siehe unten), * im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses von internationalen Übereinkünften (Art. 218 AEUV), * Maßnahmen, die die Organe der Union betreffen, wie Geschäftsordnungen, * Vereinfachte Änderungen der Verträge, wie Übertragung von Materien in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder den Übergang von der einstimmigen Beschlussfassung im Rat zur qualifizierten Mehrheit. (de)
  • Ein Beschluss (früher Entscheidung, engl. decision) ist ein Rechtsakt der Europäischen Union und als solcher Teil des sekundären Rechts der Union. Beschlüsse werden je nach Thema des Beschlusses aufgrund eines der in den Verträgen vorgesehenen Verfahren erlassen. Beschlüsse können an bestimmte Adressaten (wie Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen) oder an die Allgemeinheit gerichtet werden. Sie sind laut Art. 288 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich, wobei Beschlüsse, die an bestimmte Adressaten gerichtet sind, nur für diese verbindlich sind. In Ausnahmefällen können Beschlüsse, die an einzelne Adressaten gerichtet sind, auch gegenüber Dritten eine begünstigende Drittwirkung entfalten. Das ist dann der Fall, wenn ein an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gerichteter Beschluss eine hinreichend klare Verpflichtung dieses Staates gegenüber einzelnen Bürgern enthält. Beschlüsse werden immer angenommen, wenn eine Entscheidung verbindlich sein soll, aber kein Fall für den Erlass von Verordnungen oder Richtlinien vorliegt. Sie sind nach den Verträgen zum Beispiel in folgenden Fällen vorgesehen: * als Einzelfallentscheidungen (siehe unten), * für Ernennungen (z.B. die Mitglieder der Europäischen Kommission, des Ausschusses der Regionen oder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses werden durch Beschluss ernannt) * im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (siehe unten), * im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses von internationalen Übereinkünften (Art. 218 AEUV), * Maßnahmen, die die Organe der Union betreffen, wie Geschäftsordnungen, * Vereinfachte Änderungen der Verträge, wie Übertragung von Materien in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder den Übergang von der einstimmigen Beschlussfassung im Rat zur qualifizierten Mehrheit. (de)
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  • Ein Beschluss (früher Entscheidung, engl. decision) ist ein Rechtsakt der Europäischen Union und als solcher Teil des sekundären Rechts der Union. Beschlüsse werden je nach Thema des Beschlusses aufgrund eines der in den Verträgen vorgesehenen Verfahren erlassen. Beschlüsse werden immer angenommen, wenn eine Entscheidung verbindlich sein soll, aber kein Fall für den Erlass von Verordnungen oder Richtlinien vorliegt. Sie sind nach den Verträgen zum Beispiel in folgenden Fällen vorgesehen: (de)
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  • Beschluss (EU) (de)
  • Beschluss (EU) (de)
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