Ein Beamter in Deutschland (Bundes-, Landes-, Kommunalbeamter, juristische Person des öffentlichen Rechts) steht gegenüber seinem Dienstherrn (Arbeitgeber) in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Von einem Beamtenverhältnis abzugrenzen sind die Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigter) im öffentlichen Dienst, die sich nach dem privaten Arbeits- und Tarifrecht richten.

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  • Ein Beamter in Deutschland (Bundes-, Landes-, Kommunalbeamter, juristische Person des öffentlichen Rechts) steht gegenüber seinem Dienstherrn (Arbeitgeber) in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Von einem Beamtenverhältnis abzugrenzen sind die Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigter) im öffentlichen Dienst, die sich nach dem privaten Arbeits- und Tarifrecht richten. Richter und Soldaten sind zwar keine Beamte und deren Dienstrecht ist abweichend geregelt, sie sind in vielen Bereichen jedoch den Beamten gleichgestellt (z.B. bei Besoldung und Versorgung). Zu Religionsgemeinschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, kann ein begründet werden. Gesetzliche Grundlage sind seit der Neuordnung der Gesetzgebungszuständigkeiten des Dienstrechts durch die Föderalismusreform 2006 das 2009 erlassene Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die Beamtengesetze des Bundes und der Länder. Während (Tarif-)Beschäftigte ein Gehalt erhalten, wird Beamten eine Besoldung zugesprochen, die sich für Bundesbeamte nach dem Bundesbesoldungsgesetz und für Landes- und Kommunalbeamte sowie Beamte der sonstigen Gebietskörperschaften inzwischen nach eigenen Landesbesoldungsgesetzen richtet. (de)
  • Ein Beamter in Deutschland (Bundes-, Landes-, Kommunalbeamter, juristische Person des öffentlichen Rechts) steht gegenüber seinem Dienstherrn (Arbeitgeber) in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Von einem Beamtenverhältnis abzugrenzen sind die Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigter) im öffentlichen Dienst, die sich nach dem privaten Arbeits- und Tarifrecht richten. Richter und Soldaten sind zwar keine Beamte und deren Dienstrecht ist abweichend geregelt, sie sind in vielen Bereichen jedoch den Beamten gleichgestellt (z.B. bei Besoldung und Versorgung). Zu Religionsgemeinschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, kann ein begründet werden. Gesetzliche Grundlage sind seit der Neuordnung der Gesetzgebungszuständigkeiten des Dienstrechts durch die Föderalismusreform 2006 das 2009 erlassene Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die Beamtengesetze des Bundes und der Länder. Während (Tarif-)Beschäftigte ein Gehalt erhalten, wird Beamten eine Besoldung zugesprochen, die sich für Bundesbeamte nach dem Bundesbesoldungsgesetz und für Landes- und Kommunalbeamte sowie Beamte der sonstigen Gebietskörperschaften inzwischen nach eigenen Landesbesoldungsgesetzen richtet. (de)
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  • Laufbahnrecht in Bund und Ländern (de)
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  • Ein Beamter in Deutschland (Bundes-, Landes-, Kommunalbeamter, juristische Person des öffentlichen Rechts) steht gegenüber seinem Dienstherrn (Arbeitgeber) in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Von einem Beamtenverhältnis abzugrenzen sind die Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigter) im öffentlichen Dienst, die sich nach dem privaten Arbeits- und Tarifrecht richten. (de)
  • Ein Beamter in Deutschland (Bundes-, Landes-, Kommunalbeamter, juristische Person des öffentlichen Rechts) steht gegenüber seinem Dienstherrn (Arbeitgeber) in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Von einem Beamtenverhältnis abzugrenzen sind die Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigter) im öffentlichen Dienst, die sich nach dem privaten Arbeits- und Tarifrecht richten. (de)
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  • Beamter (Deutschland) (de)
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