Autonome Verwaltungseinheiten Chinas gibt es auf drei Ebenen: * auf Provinzebene fünf „Autonome Gebiete“ (自治區 / 自治区, zìzhìqū), * auf Bezirksebene 30 „Autonome Bezirke“ (自治州, zìzhìzhōu) und * auf Kreisebene 117 „Autonome Kreise“ (自治縣 / 自治县, zìzhìxiàn) und in der Inneren Mongolei drei „Autonome Banner“ (自治旗, zìzhìqí) Jede autonome Verwaltungseinheit und jede Nationalitätengemeinde ist einer oder mehreren Nationalitäten zugeordnet.

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  • Autonome Verwaltungseinheiten Chinas gibt es auf drei Ebenen: * auf Provinzebene fünf „Autonome Gebiete“ (自治區 / 自治区, zìzhìqū), * auf Bezirksebene 30 „Autonome Bezirke“ (自治州, zìzhìzhōu) und * auf Kreisebene 117 „Autonome Kreise“ (自治縣 / 自治县, zìzhìxiàn) und in der Inneren Mongolei drei „Autonome Banner“ (自治旗, zìzhìqí) In der Volksrepublik China existiert ein gesetzlich verankertes System „nationaler Gebietsautonomie“, das den offiziell anerkannten ethnischen Minderheiten auf verschiedenen administrativen Ebenen einen Autonomie-Status und damit eine begrenzte Selbstverwaltung zusichert. Diese schließt kein Verfassungsrecht auf staatliche Lostrennung – wie es z. B. bei den früheren Unionsrepubliken der UdSSR der Fall war – ein. Überhaupt unterscheidet sich die Nationalitätenpolitik Chinas stark von der der ehemaligen Sowjetunion, von der sie sich nur bedingt auf theoretischer Ebene inspirieren ließ. Unterhalb der Kreisebene wurden bisher 1162 „Nationalitätengemeinden“ (民族鄉 / 民族乡, mínzú xiāng) und „Nationalitäten-Großgemeinden“ (民族鎮 / 民族镇, mínzú zhèn) gegründet. Diese verfügen zwar nicht über Autonomierechte, haben aber gegenüber den gewöhnlichen Gemeinden und Großgemeinden einige Sonderrechte, die eine gewisse Selbstverwaltung, hauptsächlich im kulturellen Bereich, gewährleisten sollen. Jede autonome Verwaltungseinheit und jede Nationalitätengemeinde ist einer oder mehreren Nationalitäten zugeordnet. Die Sonderrechte aller dieser administrativen Einheiten sind hierarchisch strukturiert, d. h., sie sind für Autonome Gebiete am größten und für Nationalitätengemeinden am geringsten. Die jeweils höheren Autonomierechte gelten – für die Nominal-Nationalität – auch in allen unterstellten Verwaltungseinheiten. Dies bedeutet z. B. für die Uiguren, die mit dem Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang über Gebietsautonomie auf dem höchsten Niveau (Provinzebene) verfügen und deren Siedlungsgebiet sich weitgehend auf Xinjiang beschränkt, dass dort keine uigurischen autonomen Bezirke, Kreise oder Nationalitätengemeinden gegründet werden mussten. Im einzigen nennenswerten Siedlungsgebiet der Uiguren außerhalb Xinjiangs, dem Verwaltungsgebiet der Stadt Changde in der Provinz Hunan, gibt es hingegen vier Nationalitätengemeinden der Uiguren (gegründet zwischen 1985 und 1988), die sie sich mit einer zweiten Nominal-Nationalität (den Hui-Chinesen) „teilen“. Diese Staffelung besonderer administrativer Rechte führt in einigen Fällen dazu, dass alle vier Ebenen an einem Ort vertreten und wirksam sind. Als Beispiel sei die (Nationalitäten)-Gemeinde Danangou der Usbeken (大南沟乌孜别克族乡) genannt, die im Kasachischen Autonomen Kreis Mori (木垒哈萨克自治县) liegt. Mori wiederum gehört zum Autonomen Bezirk Changji der Hui (昌吉回族自治州), der im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (新疆维吾尔自治区) liegt. Diese Konstellation kommt allerdings nur in Xinjiang vor, da es in den anderen vier autonomen Gebieten (Tibet, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) keine autonomen Bezirke gibt. Die Rechte eines Autonomen Bezirks stehen grundsätzlich höher als die Rechte eines gewöhnlichen Regierungsbezirks (地區 / 地区, dìqū), was an dem in China einzigartigen Fall abgelesen werden kann, dass zum Kasachischen Autonomen Bezirk Ili (伊犁哈萨克自治州) auch zwei Regierungsbezirke (Tacheng und Altay) gehören. (de)
  • Autonome Verwaltungseinheiten Chinas gibt es auf drei Ebenen: * auf Provinzebene fünf „Autonome Gebiete“ (自治區 / 自治区, zìzhìqū), * auf Bezirksebene 30 „Autonome Bezirke“ (自治州, zìzhìzhōu) und * auf Kreisebene 117 „Autonome Kreise“ (自治縣 / 自治县, zìzhìxiàn) und in der Inneren Mongolei drei „Autonome Banner“ (自治旗, zìzhìqí) In der Volksrepublik China existiert ein gesetzlich verankertes System „nationaler Gebietsautonomie“, das den offiziell anerkannten ethnischen Minderheiten auf verschiedenen administrativen Ebenen einen Autonomie-Status und damit eine begrenzte Selbstverwaltung zusichert. Diese schließt kein Verfassungsrecht auf staatliche Lostrennung – wie es z. B. bei den früheren Unionsrepubliken der UdSSR der Fall war – ein. Überhaupt unterscheidet sich die Nationalitätenpolitik Chinas stark von der der ehemaligen Sowjetunion, von der sie sich nur bedingt auf theoretischer Ebene inspirieren ließ. Unterhalb der Kreisebene wurden bisher 1162 „Nationalitätengemeinden“ (民族鄉 / 民族乡, mínzú xiāng) und „Nationalitäten-Großgemeinden“ (民族鎮 / 民族镇, mínzú zhèn) gegründet. Diese verfügen zwar nicht über Autonomierechte, haben aber gegenüber den gewöhnlichen Gemeinden und Großgemeinden einige Sonderrechte, die eine gewisse Selbstverwaltung, hauptsächlich im kulturellen Bereich, gewährleisten sollen. Jede autonome Verwaltungseinheit und jede Nationalitätengemeinde ist einer oder mehreren Nationalitäten zugeordnet. Die Sonderrechte aller dieser administrativen Einheiten sind hierarchisch strukturiert, d. h., sie sind für Autonome Gebiete am größten und für Nationalitätengemeinden am geringsten. Die jeweils höheren Autonomierechte gelten – für die Nominal-Nationalität – auch in allen unterstellten Verwaltungseinheiten. Dies bedeutet z. B. für die Uiguren, die mit dem Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang über Gebietsautonomie auf dem höchsten Niveau (Provinzebene) verfügen und deren Siedlungsgebiet sich weitgehend auf Xinjiang beschränkt, dass dort keine uigurischen autonomen Bezirke, Kreise oder Nationalitätengemeinden gegründet werden mussten. Im einzigen nennenswerten Siedlungsgebiet der Uiguren außerhalb Xinjiangs, dem Verwaltungsgebiet der Stadt Changde in der Provinz Hunan, gibt es hingegen vier Nationalitätengemeinden der Uiguren (gegründet zwischen 1985 und 1988), die sie sich mit einer zweiten Nominal-Nationalität (den Hui-Chinesen) „teilen“. Diese Staffelung besonderer administrativer Rechte führt in einigen Fällen dazu, dass alle vier Ebenen an einem Ort vertreten und wirksam sind. Als Beispiel sei die (Nationalitäten)-Gemeinde Danangou der Usbeken (大南沟乌孜别克族乡) genannt, die im Kasachischen Autonomen Kreis Mori (木垒哈萨克自治县) liegt. Mori wiederum gehört zum Autonomen Bezirk Changji der Hui (昌吉回族自治州), der im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (新疆维吾尔自治区) liegt. Diese Konstellation kommt allerdings nur in Xinjiang vor, da es in den anderen vier autonomen Gebieten (Tibet, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) keine autonomen Bezirke gibt. Die Rechte eines Autonomen Bezirks stehen grundsätzlich höher als die Rechte eines gewöhnlichen Regierungsbezirks (地區 / 地区, dìqū), was an dem in China einzigartigen Fall abgelesen werden kann, dass zum Kasachischen Autonomen Bezirk Ili (伊犁哈萨克自治州) auch zwei Regierungsbezirke (Tacheng und Altay) gehören. (de)
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  • Autonome Verwaltungseinheiten Chinas gibt es auf drei Ebenen: * auf Provinzebene fünf „Autonome Gebiete“ (自治區 / 自治区, zìzhìqū), * auf Bezirksebene 30 „Autonome Bezirke“ (自治州, zìzhìzhōu) und * auf Kreisebene 117 „Autonome Kreise“ (自治縣 / 自治县, zìzhìxiàn) und in der Inneren Mongolei drei „Autonome Banner“ (自治旗, zìzhìqí) Jede autonome Verwaltungseinheit und jede Nationalitätengemeinde ist einer oder mehreren Nationalitäten zugeordnet. (de)
  • Autonome Verwaltungseinheiten Chinas gibt es auf drei Ebenen: * auf Provinzebene fünf „Autonome Gebiete“ (自治區 / 自治区, zìzhìqū), * auf Bezirksebene 30 „Autonome Bezirke“ (自治州, zìzhìzhōu) und * auf Kreisebene 117 „Autonome Kreise“ (自治縣 / 自治县, zìzhìxiàn) und in der Inneren Mongolei drei „Autonome Banner“ (自治旗, zìzhìqí) Jede autonome Verwaltungseinheit und jede Nationalitätengemeinde ist einer oder mehreren Nationalitäten zugeordnet. (de)
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