Die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR-Caritas) sind das Regelwerk, nach dem die hauptamtlichen Mitarbeiter der Caritasverbände und der Einrichtungen der Caritas beschäftigt und entlohnt werden. Seit 2005 gibt es zudem sechs regionale Unterkommissionen der AK. In ihnen können Absenkungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Änderungen der Arbeitszeit und in festgelegten Grenzen Erhöhungen und Absenkung von Dienstbezügen beschlossen werden. Die Regionen sind:

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  • Die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR-Caritas) sind das Regelwerk, nach dem die hauptamtlichen Mitarbeiter der Caritasverbände und der Einrichtungen der Caritas beschäftigt und entlohnt werden. Die AVR sind in großen Teilen mittlerweile wieder an den BAT des Öffentlichen Dienstes bzw. an den TVöD angelehnt. Sie sind aber kein Tarifvertrag im rechtlichen Sinn, da sie nicht mit einer Gewerkschaft vereinbart worden sind. Auf das einzelne Arbeitsverhältnis finden die AVR deshalb nur Anwendung, wenn dies die Vertragsparteien vereinbaren. Eine unmittelbare normative Wirkung haben die AVR auch dann nicht, wenn ein im Rahmen des Selbstbestimmungsrechtes der Kirchen erlassenes Kirchengesetz dies vorsehen sollte. Die AVR bzw. die Änderungen der AVR werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) des Deutschen Caritasverbandes erarbeitet und beschlossen. Die Bundeskommission setzt sich zusammen aus der Verhandlungskommission mit je 6 sowie der Beschlusskommission mit je 28 Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber. Letztere bestätigt oder verwirft die Vorschläge der Verhandlungskommission. Seit 2005 gibt es zudem sechs regionale Unterkommissionen der AK. In ihnen können Absenkungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Änderungen der Arbeitszeit und in festgelegten Grenzen Erhöhungen und Absenkung von Dienstbezügen beschlossen werden. Die Regionen sind: * Region Nord = Bistümer Hildesheim, Osnabrück und Offizialatsbezirk Oldenburg mit je sechs Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber * Region Ost = (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg mit je zwölf Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber * Region Nordrhein-Westfalen = (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Paderborn und Münster (ohne den Offizialatsbezirk Oldenburg) mit je zehn Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber * Region Mitte = Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier mit je zehn Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber * Region Baden-Württemberg = Erzbistum Freiburg und Bistum Rottenburg-Stuttgart mit je sechs Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber * Region Bayern = (Erz-)Bistümer Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg mit je vierzehn Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber. Die offizielle Textausgabe der AVR des Deutschen Caritasverbandes wird im Lambertus Verlag herausgegeben. (de)
  • Die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR-Caritas) sind das Regelwerk, nach dem die hauptamtlichen Mitarbeiter der Caritasverbände und der Einrichtungen der Caritas beschäftigt und entlohnt werden. Die AVR sind in großen Teilen mittlerweile wieder an den BAT des Öffentlichen Dienstes bzw. an den TVöD angelehnt. Sie sind aber kein Tarifvertrag im rechtlichen Sinn, da sie nicht mit einer Gewerkschaft vereinbart worden sind. Auf das einzelne Arbeitsverhältnis finden die AVR deshalb nur Anwendung, wenn dies die Vertragsparteien vereinbaren. Eine unmittelbare normative Wirkung haben die AVR auch dann nicht, wenn ein im Rahmen des Selbstbestimmungsrechtes der Kirchen erlassenes Kirchengesetz dies vorsehen sollte. Die AVR bzw. die Änderungen der AVR werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) des Deutschen Caritasverbandes erarbeitet und beschlossen. Die Bundeskommission setzt sich zusammen aus der Verhandlungskommission mit je 6 sowie der Beschlusskommission mit je 28 Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber. Letztere bestätigt oder verwirft die Vorschläge der Verhandlungskommission. Seit 2005 gibt es zudem sechs regionale Unterkommissionen der AK. In ihnen können Absenkungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Änderungen der Arbeitszeit und in festgelegten Grenzen Erhöhungen und Absenkung von Dienstbezügen beschlossen werden. Die Regionen sind: * Region Nord = Bistümer Hildesheim, Osnabrück und Offizialatsbezirk Oldenburg mit je sechs Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber * Region Ost = (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg mit je zwölf Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber * Region Nordrhein-Westfalen = (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Paderborn und Münster (ohne den Offizialatsbezirk Oldenburg) mit je zehn Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber * Region Mitte = Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier mit je zehn Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber * Region Baden-Württemberg = Erzbistum Freiburg und Bistum Rottenburg-Stuttgart mit je sechs Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber * Region Bayern = (Erz-)Bistümer Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg mit je vierzehn Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber. Die offizielle Textausgabe der AVR des Deutschen Caritasverbandes wird im Lambertus Verlag herausgegeben. (de)
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  • Die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR-Caritas) sind das Regelwerk, nach dem die hauptamtlichen Mitarbeiter der Caritasverbände und der Einrichtungen der Caritas beschäftigt und entlohnt werden. Seit 2005 gibt es zudem sechs regionale Unterkommissionen der AK. In ihnen können Absenkungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Änderungen der Arbeitszeit und in festgelegten Grenzen Erhöhungen und Absenkung von Dienstbezügen beschlossen werden. Die Regionen sind: (de)
  • Die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR-Caritas) sind das Regelwerk, nach dem die hauptamtlichen Mitarbeiter der Caritasverbände und der Einrichtungen der Caritas beschäftigt und entlohnt werden. Seit 2005 gibt es zudem sechs regionale Unterkommissionen der AK. In ihnen können Absenkungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Änderungen der Arbeitszeit und in festgelegten Grenzen Erhöhungen und Absenkung von Dienstbezügen beschlossen werden. Die Regionen sind: (de)
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