. . . . "Zwangsr\u00E4umung"@de . "Die Zwangsr\u00E4umung, in der Schweiz auch Exmission, in \u00D6sterreich auch Delogierung, einer Wohnung oder eines Grundst\u00FCcks ist eine im Rahmen der R\u00E4umungsklage bzw. des R\u00E4umungsverfahrens erfolgende Ma\u00DFnahme der Zwangsvollstreckung. Zwangsger\u00E4umt wird ein Objekt, delogiert oder exmittiert aber ein Subjekt; der englische Ausdruck eviction hierf\u00FCr bedeutet im Lateinischen sogar den Wiedereintritt des Besitzers (Gl\u00E4ubigers) in seine urspr\u00FCnglichen Rechte."@de . . . . . "451352"^^ . . "157820169"^^ . . . . "Die Zwangsr\u00E4umung, in der Schweiz auch Exmission, in \u00D6sterreich auch Delogierung, einer Wohnung oder eines Grundst\u00FCcks ist eine im Rahmen der R\u00E4umungsklage bzw. des R\u00E4umungsverfahrens erfolgende Ma\u00DFnahme der Zwangsvollstreckung. Zwangsger\u00E4umt wird ein Objekt, delogiert oder exmittiert aber ein Subjekt; der englische Ausdruck eviction hierf\u00FCr bedeutet im Lateinischen sogar den Wiedereintritt des Besitzers (Gl\u00E4ubigers) in seine urspr\u00FCnglichen Rechte. F\u00FCr die R\u00E4umung bedarf es grunds\u00E4tzlich eines R\u00E4umungstitels (R\u00E4umungsurteil, notarielle R\u00E4umungsverpflichtung, vollstreckbare Ausf\u00FChrung des Zuschlagsbeschlusses bei einer Zwangsversteigerung). Dieser muss in der Regel namentlich auf alle Bewohner lauten. Unter Umst\u00E4nden muss er auch die vollj\u00E4hrigen, wirtschaftlich selbst\u00E4ndigen Kinder nennen. Anderenfalls ist die R\u00E4umung unzul\u00E4ssig. Allenfalls in F\u00E4llen, in denen der Mieter oder ehemalige Eigent\u00FCmer sein Besitzrecht an der Wohnung durch Auszug offensichtlich aufgegeben hat, kann der Eigent\u00FCmer eigenm\u00E4chtig in die Wohnung eindringen. Anderenfalls droht ihm ein Schadensersatzanspruch des Mieters oder ehemaligen Eigent\u00FCmers. In einem weiteren Urteil des LG Duisburg wurde die Eigenmacht durch Aufgabe des Besitzes seitens des Mieters best\u00E4tigt. In solchen F\u00E4llen ist sie erlaubt. Als erlaubte Eigenmacht k\u00F6nnen F\u00E4lle angenommen werden, die aufgrund des besonderen Schutzes des Eigentums als verfassungsrechtliche Norm gesch\u00FCtzt werden. Ausnahmen gibt es demnach im Mietrecht, wenn die Erlangung des Eigentums \u2013 etwa durch K\u00FCndigung oder Beendigung des Mietverh\u00E4ltnisses \u2013 aufgrund fehlender \u00DCbergabe nicht erreicht wird. In einem solchen Fall ist \u00FCblicherweise ein Titel zu beantragen, da aufgrund st\u00E4ndiger Rechtsprechung nur der Gerichtsvollzieher den Eigent\u00FCmer wieder in den Besitz seines Eigentums (etwa einer Wohnung) versetzen darf. Ist allerdings \u2013 etwa durch \u00DCberlastung \u2013 die Besitzzur\u00FCckerlangung zumindest erheblich erschwert und/oder hat der Mieter ersichtlich den Besitz der Wohnung aufgegeben, kann der Vermieter die Wohnung eigenm\u00E4chtig aufgrund Treu und Glauben r\u00E4umen lassen, wenn er zuvor eine letzte Frist gesetzt hat und der Mieter durch Unt\u00E4tigkeit erkennen l\u00E4sst, am Besitz endg\u00FCltig desinteressiert zu sein.In einem Urteil des Landgericht Duisburg vom 28. Februar 2012 wird klargestellt, dass der Vermieter insbesondere nach vorheriger Fristsetzung und nach einem l\u00E4ngeren Zeitraum, in dem der Mieter der Aufforderung des Vermieters nicht nachgekommen ist, zur \u00D6ffnung des Wohnraums berechtigt ist. Wenn der Mieter bspw. keine Anschrift hinterl\u00E4sst und die Wohnung verwahrlost ist, erlaubt das Selbsthilferecht des \u00A7 229 BGB i.V.m \u00A7 858 Abs. 1 BGB auch eine Haushaltsaufl\u00F6sung bzw. eigenm\u00E4chtige Sicherung des Habes. Durch die Mietrechtsreform gilt auch dies als strittig, da nach \u00A7 885a ZPO eine Einlagerung der Dinge durch den Vermieter nicht mehr unbedingt verlangt wird. Die Zwangsr\u00E4umung wird vom Gerichtsvollzieher auf Antrag eines Gl\u00E4ubigers bewirkt, wenn der Schuldner die Wohnung oder das Grundst\u00FCck nicht freiwillig r\u00E4umt. Erforderlichenfalls kann der Gerichtsvollzieher dabei unmittelbaren Zwang anwenden, also z. B. Schl\u00F6sser aufbrechen und austauschen oder den Schuldner unter Gewaltanwendung aus der Wohnung setzen. Die nicht unerheblichen Kosten einer Zwangsr\u00E4umung \u2013 Geb\u00FChren des Gerichtsvollziehers, Auslagen f\u00FCr eine Spedition zwecks Transport bzw. Entsorgung des Mobiliars, evtl. Anwaltskosten \u2013 sind zun\u00E4chst vom Gl\u00E4ubiger zu zahlen, fallen letztlich aber dem Schuldner zur Last. Grunds\u00E4tzlich ist es Sache des Schuldners, sich rechtzeitig um eine Ersatzwohnung zu bem\u00FChen. Notfalls wird er von der Stadt bzw. Gemeinde in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Stellt sich die Zwangsr\u00E4umung in einem besonderen Einzelfall als sittenwidrig dar, kann der Schuldner gem\u00E4\u00DF \u00A7 765a ZPO Vollstreckungsschutz beantragen. Zust\u00E4ndig f\u00FCr diesen Antrag ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, dort entscheidet der Rechtspfleger."@de . . . .