. "149922454"^^ . . "Wohnfl\u00E4chenverordnung"@de . . . "Die Wohnfl\u00E4chenverordnung (WoFlV) ist eine deutsche Verordnung, die Wohnfl\u00E4chen definiert und ihre Berechnung regelt. Die Verordnung bezieht sich dabei dezidiert auf Mietwohnraum im Zusammenhang mit dem Wohnraumf\u00F6rderungsgesetz (WoFG), dort \u201Esind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden\u201C. Sie ist seit 1. Januar 2004 in Kraft. Unterschiede zu den vorhergehenden Regelungen sind:"@de . . "\u00A7 28 Abs. 1, 2 WoBindG,"^^ . "1188694"^^ . "\u00A7 19 WoFG,"^^ . "2330"^^ . . . . "Die Wohnfl\u00E4chenverordnung (WoFlV) ist eine deutsche Verordnung, die Wohnfl\u00E4chen definiert und ihre Berechnung regelt. Die Verordnung bezieht sich dabei dezidiert auf Mietwohnraum im Zusammenhang mit dem Wohnraumf\u00F6rderungsgesetz (WoFG), dort \u201Esind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden\u201C. Sie ist seit 1. Januar 2004 in Kraft. Die Wohnfl\u00E4chenverordnung basiert auf den \u00A7\u00A7 42\u201344 der II. Berechnungsverordnung und l\u00F6st diese ab. Berechnungen, die vor 2004 auf Basis der alten Regelung erstellt wurden, bleiben weiterhin g\u00FCltig, solange keine baulichen \u00C4nderungen vorgenommen werden, die eine Neuberechnung erforderlich machen. Unterschiede zu den vorhergehenden Regelungen sind: \n* In der Regel wird die Grundfl\u00E4che von Balkonen, Loggien und Terrassen zu einem Viertel, h\u00F6chstens jedoch zur H\u00E4lfte als Wohnfl\u00E4che angerechnet. Ein Sichtschutz (sogenannter \u201Egedeckter Freisitz\u201C) wird bei Terrassen nicht mehr vorausgesetzt. Der Begriff des Freisitzes ist aus der II. BV. nicht \u00FCbernommen worden. \n* Ein genereller Abzug f\u00FCr Putz in H\u00F6he von 3 % ist nicht mehr vorgesehen, da die Wohnfl\u00E4che nach lichten Ma\u00DFen zu berechnen ist. In die Fl\u00E4chenermittlung k\u00F6nnen jetzt auch Erker und Wandschr\u00E4nke einbezogen werden, selbst wenn deren Grundfl\u00E4che kleiner als 0,5 ist. \n* Auch die Grundfl\u00E4chen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und S\u00E4ulen werden ber\u00FCcksichtigt, wenn ihre H\u00F6he unter 1,5 m bleibt, weil sie dann als Ablagem\u00F6glichkeit nutzbar sind. Sind sie h\u00F6her als 1,5 m und ist ihre Grundfl\u00E4che dabei kleiner 0,1 m\u00B2 bleiben sie gem\u00E4\u00DF \u00A7 3 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV unber\u00FCcksichtigt. \n* W\u00E4hrend bis Ende 2003 Fl\u00E4chen unter Treppen nicht als Wohnfl\u00E4che gewertet wurden, wenn ihre lichte H\u00F6he weniger als 2 m betrug, z\u00E4hlen diese seit 2004 zur Wohnfl\u00E4che, sobald sie h\u00F6her als 1 m sind. Jedoch wird bis zur H\u00F6he von 2 m nur die H\u00E4lfte angerechnet, erst ab 2 m H\u00F6he z\u00E4hlen diese Fl\u00E4chen ohne Abzug. \n* Soweit Winterg\u00E4rten nicht beheizbar sind, k\u00F6nnen sie lediglich zur H\u00E4lfte als Wohnfl\u00E4che angerechnet werden. Beheizbare Winterg\u00E4rten z\u00E4hlen komplett zur Wohnfl\u00E4che. \n* Der bisherige Abzug von pauschal 10 % bei Geb\u00E4uden mit nur einer Wohnung ist weggefallen."@de . . "WoFlV"^^ . . "Wohnfl\u00E4chenverordnung"^^ . . "2004-01-01"^^ . . . . "\u00A7 36 Abs. 1 Nr. 1 a) WoGG"^^ . "2003-11-25"^^ . "Verordnung zur Berechnung der Wohnfl\u00E4che"^^ .