. . . . "110611"^^ . . . . . . . "Werbungskosten (Abk. WK) sind Aufwendungen/Ausgaben, \n* die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen, \n* die bei den \u00DCberschusseink\u00FCnften entstehen, \n* die zur Berechnung der Eink\u00FCnfte von den Einnahmen abgezogen werden. Als Ausfluss des Leistungsf\u00E4higkeitsprinzips ist der Abzug von Werbungskosten keine Steuerverg\u00FCnstigung, sondern Merkmal des objektiven Nettoprinzips, nach dem nur das verf\u00FCgbare Nettoeinkommen und nicht das Bruttoeinkommen der Besteuerung unterworfen werden darf. Zur Vereinfachung der Steuererhebung sieht das Steuerrecht bestimmte Pauschalbetr\u00E4ge vor, die dann abgezogen werden, wenn keine oder nur geringe Kosten angefallen sind. Weil Art und H\u00F6he der geltend gemachten Werbungskosten grunds\u00E4tzlich nachzuweisen sind, kommt bei fehlendem Nachweis der tats\u00E4chlichen Aufwendungen ebenfalls ein Werbungskostenpauschbetrag zum Abzug. Dem Begriff der Werbungskosten innerhalb der \u00DCberschusseink\u00FCnfte entspricht der Begriff der Betriebsausgaben bei den Gewinneink\u00FCnften."@de . "157116856"^^ . "Werbungskosten (Abk. WK) sind Aufwendungen/Ausgaben, \n* die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen, \n* die bei den \u00DCberschusseink\u00FCnften entstehen, \n* die zur Berechnung der Eink\u00FCnfte von den Einnahmen abgezogen werden. Als Ausfluss des Leistungsf\u00E4higkeitsprinzips ist der Abzug von Werbungskosten keine Steuerverg\u00FCnstigung, sondern Merkmal des objektiven Nettoprinzips, nach dem nur das verf\u00FCgbare Nettoeinkommen und nicht das Bruttoeinkommen der Besteuerung unterworfen werden darf."@de . . "Werbungskosten"@de .