. . . . "Mit Vrijheer oder Heer wurde seitens des Ancien R\u00E9gime der (Be)herrscher einer Herrlichkeit in den heutigen Niederlanden betitelt. Die \u00E4ltesten Herrlichkeiten entstanden aus den allodialen Besitz, worin der Heer die absolute Macht besa\u00DF. Sp\u00E4ter entwickelte sich daraus die Lehensherrschaft in dem der Besitz des vormaligen Freien Herren einem h\u00F6heren Adeligen (Landesherr) unterstellt war, der in den Niederlanden ein Graf, Herzog, F\u00FCrstbischof oder F\u00FCrstabt sein konnte. Bei der Variante wo der Heer direkt vom Kaiser/K\u00F6nig und sp\u00E4ter von den Generalstaaten sein Lehen bezog ist vom Bannerherr oder von einer reichsunmittelbaren Herrlichkeit die Rede. Jene konnten sich dem Einfluss eines h\u00F6hergestellten Adeligen entziehen und daher ihre Unabh\u00E4ngigkeit behalten. Eine der selbst\u00E4ndig gebliebenen He"@de . . . "Vrijheer"@de . "5962703"^^ . . "Mit Vrijheer oder Heer wurde seitens des Ancien R\u00E9gime der (Be)herrscher einer Herrlichkeit in den heutigen Niederlanden betitelt. Die \u00E4ltesten Herrlichkeiten entstanden aus den allodialen Besitz, worin der Heer die absolute Macht besa\u00DF. Sp\u00E4ter entwickelte sich daraus die Lehensherrschaft in dem der Besitz des vormaligen Freien Herren einem h\u00F6heren Adeligen (Landesherr) unterstellt war, der in den Niederlanden ein Graf, Herzog, F\u00FCrstbischof oder F\u00FCrstabt sein konnte. Bei der Variante wo der Heer direkt vom Kaiser/K\u00F6nig und sp\u00E4ter von den Generalstaaten sein Lehen bezog ist vom Bannerherr oder von einer reichsunmittelbaren Herrlichkeit die Rede. Jene konnten sich dem Einfluss eines h\u00F6hergestellten Adeligen entziehen und daher ihre Unabh\u00E4ngigkeit behalten. Eine der selbst\u00E4ndig gebliebenen Herrlichkeiten war die Herrschaft Ravenstein. Eine andere Entwicklung vollf\u00FChrte die Herrschaft Mechelen die vom Kaiser selbst regiert wurde und somit auch unabh\u00E4ngig geblieben ist. In seiner Herrlichkeit besa\u00DF der Heer eine gro\u00DFe Anzahl von Rechten, auch in der Justiz: \n* bei der Niederen Herrlichkeit (Ambachtsherrlichkeit) oder Grundherrlichkeit besa\u00DF der Heer zivilrechtliche Rechtsprechung bei geringen Verhgehen \n* bei der Mittelbaren Herrlichkeit besa\u00DF der Heer einen gr\u00F6\u00DFeren Umfang an juristischer und zivilrechtlicher Gesetzessprechung \n* bei der Hohen Herrlichkeit besa\u00DF der Heer oder Vrijheer auch das Befugnis bei schwerwiegende \u00DCbertretungen auch h\u00F6chste Strafen, wie die Todesstrafe (Halsrecht) auszusprechen Eine Anzahl weitere Rechte welche dem Heer in seiner Herrlichkeit zustanden waren unter anderem das Zehentrecht, M\u00FChlenrecht, Bannrecht, Steuerrecht und Tributrecht, Jagdrecht, Fischereirecht, das Recht zur Ernennung von Tr\u00E4gern lokaler \u00F6ffentlicher \u00C4mter und das Recht zur Haltung von Schw\u00E4nen. Dem Heer zur Seite stand die Sch\u00F6ffenbank, die die Rechtsprechung ausf\u00FChrte, und einen Teil der jeweiligen Dorfverwaltung ausmachte. Nach der Abschaffung des Ancien R\u00E9gime bei der Besetzung der \u00D6sterreichischen Niederlande durch die Franzosen und der Ausrufung der Batavischen Republik im Jahre 1795 wurden alle Herrlichen Rechte aufgehoben. Zum Teil wurden sie aber im Jahre 1848 wiederhergestellt, so unter anderem das Jagdrecht und Fischereirecht. Das Recht die lokalen Gemeindeposten zu besetzen verloren die belgischen Heeren mit der Verfassung des K\u00F6nigreichs Belgien im Jahre 1831. In den Niederlanden im bereits erw\u00E4hnten Jahre 1848. Das wirkliche Ende markiert in den Niederlanden das Jahr 1923 mit der Abschaffung der letzten Herrlichen Rechte, der Wildrechte. Hiernach hatten die meisten Heeren ihren Titel verloren, einige andere konnten einen Titel weiterf\u00FChren."@de . "148913724"^^ . . .