"6308809"^^ . . "154473258"^^ . . "Verwahrung bezeichnet in der Schweiz die dauerhafte Inhaftierung von gef\u00E4hrlichen Straft\u00E4tern \u00FCber den Vollzug der Freiheitsstrafe hinaus. Die Verwahrung ist eine Massnahme und keine Strafe, sie dient also nicht der S\u00FChne, sondern ausschliesslich dem Schutz der \u00D6ffentlichkeit. Ihre Dauer kann daher schuld\u00FCberschreitend sein. Sie kann auch \u00FCber die regelm\u00E4\u00DFige Vollstreckungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe hinausreichen. Die Verwahrung wird haupts\u00E4chlich in den Artikeln 64 und 65 des Strafgesetzbuches geregelt."@de . "Verwahrung bezeichnet in der Schweiz die dauerhafte Inhaftierung von gef\u00E4hrlichen Straft\u00E4tern \u00FCber den Vollzug der Freiheitsstrafe hinaus. Die Verwahrung ist eine Massnahme und keine Strafe, sie dient also nicht der S\u00FChne, sondern ausschliesslich dem Schutz der \u00D6ffentlichkeit. Ihre Dauer kann daher schuld\u00FCberschreitend sein. Sie kann auch \u00FCber die regelm\u00E4\u00DFige Vollstreckungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe hinausreichen. Die Verwahrung wird haupts\u00E4chlich in den Artikeln 64 und 65 des Strafgesetzbuches geregelt. Unterschieden wird zwischen der Verwahrung und der lebensl\u00E4nglichen Verwahrung. Letztere resultiert aus dem nach einer Volksabstimmung am 8. Februar 2004 in Kraft getretenen Artikel 123a der Schweizerischen Bundesverfassung, wonach ein Sexual- oder Gewaltstraft\u00E4ter, der \u201Eals extrem gef\u00E4hrlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft\u201C wird, \u201Ewegen des hohen R\u00FCckfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren\u201C sei, ohne Aussicht auf fr\u00FChzeitige Entlassung oder Hafturlaub."@de . . . "Verwahrung (Schweiz)"@de . . .