. . . "Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der w\u00E4hrend der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsf\u00E4higkeit. Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsprozesses durchgef\u00FChrt. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen:"@de . . . "175896"^^ . . . "Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der w\u00E4hrend der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsf\u00E4higkeit. Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsprozesses durchgef\u00FChrt. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen: \n* gesetzliche Rentenversicherung, \n* Beamtenversorgung, \n* betriebliche Altersversorgung einschlie\u00DFlich der Zusatzversorgungen des \u00F6ffentlichen Dienstes, \n* berufsst\u00E4ndische Altersversorgungen (beispielsweise \u00C4rzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen), \n* private Lebensversicherungen (nur Rente, \u00A7 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), dessen wesentliche Regelungen (Grundz\u00FCge) nachfolgend kurz dargestellt werden, ist als Art. 1 im Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs enthalten."@de . . . . "Versorgungsausgleich"@de . "158470801"^^ . . . .