. "141620"^^ . "146817107"^^ . "Truppendienstgericht"@de . . . . . "Die Truppendienstgerichte entscheiden als erstinstanzliche Bundesgerichte in den ihnen nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung zugewiesenen Rechtssachen aus dem Bereich der Bundeswehr. Gegenw\u00E4rtig gibt es in Deutschland das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in M\u00FCnster und das Truppendienstgericht S\u00FCd mit Sitz in M\u00FCnchen. Das Truppendienstgericht Mitte mit Sitz in Koblenz wurde 1992 aufgel\u00F6st. Soweit die Entscheidungen der Truppendienstgerichte mit Rechtsmitteln angefochten werden k\u00F6nnen, entscheiden hier\u00FCber die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts."@de . . . . "Die Truppendienstgerichte entscheiden als erstinstanzliche Bundesgerichte in den ihnen nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung zugewiesenen Rechtssachen aus dem Bereich der Bundeswehr. Gegenw\u00E4rtig gibt es in Deutschland das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in M\u00FCnster und das Truppendienstgericht S\u00FCd mit Sitz in M\u00FCnchen. Das Truppendienstgericht Mitte mit Sitz in Koblenz wurde 1992 aufgel\u00F6st. Das Truppendienstgericht Nord umfasst die Dienststellen mit Sitz in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks K\u00F6ln, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Das Truppendienstgericht S\u00FCd umfasst die Dienststellen mit Sitz in Baden-W\u00FCrttemberg, Bayern, Hessen, im Regierungsbezirk K\u00F6ln, in Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen, Th\u00FCringen sowie im Ausland; es ist ferner zust\u00E4ndig f\u00FCr Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden. Das Truppendienstgericht Nord hat neben den beiden Kammern am Sitz in M\u00FCnster weitere ausw\u00E4rtige Kammern in Hamburg (3., 4.), Potsdam (5., 6.) und Koblenz (7., derzeit unbesetzt). Das Truppendienstgericht S\u00FCd hat neben den beiden Kammern am Sitz in M\u00FCnchen weitere ausw\u00E4rtige Kammern in Koblenz (3., 4.), Erfurt (5., 6.) und Potsdam (7., derzeit unbesetzt). Die vormaligen ausw\u00E4rtigen Kammern in Oldenburg, Kassel und Regensburg sind mit Wirkung vom 1. Juli 2006 und die vormaligen ausw\u00E4rtigen Kammern in Hannover und Karlsruhe mit Wirkung vom 1. September 2012 aufgel\u00F6st worden. Rechtsgrundlage f\u00FCr die Errichtung der Truppendienstgerichte und ihrer ausw\u00E4rtigen Kammern ist \u00A7 69 Abs. 1 und 2 der Wehrdisziplinarordnung in Verbindung mit der Verordnung \u00FCber die Errichtung von Truppendienstgerichten (PDF; 26 kB) vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262 \u2013 Inkrafttreten: 1. Juli 2006) und der Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern (PDF; 29 kB) vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714 \u2013 Inkrafttreten: 1. September 2012). Die Truppendienstgerichte geh\u00F6ren zum Organisationsbereich Rechtspflege des Bundesministeriums der Verteidigung. Sie fungieren als Dienstgerichte f\u00FCr Disziplinarverfahren gegen Soldaten und f\u00FCr Verfahren \u00FCber Beschwerden von Soldaten.Regelm\u00E4\u00DFig verhandeln sie in der Besetzung mit einem zivilen Berufsrichter und zwei Soldaten als ehrenamtlichen Richtern; dabei muss einer der Soldaten der Dienstgradgruppe des angeschuldigten bzw. beschwerdef\u00FChrenden Soldaten angeh\u00F6ren. \u00C4quivalente Wehrstrafgerichte d\u00FCrfen gem. Art. 96 Abs. 2 Satz 2 GG Gerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfall sowie \u00FCber Angeh\u00F6rige der Streitkr\u00E4fte aus\u00FCben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Von dieser M\u00F6glichkeit hat der Gesetzgeber jedoch bisher keinen Gebrauch gemacht; zust\u00E4ndig sind vielmehr die ordentlichen Gerichte. Da die Truppendienstgerichte Disziplinargerichte sind, kann es vorkommen, dass ein Fall wegen einer Straftat sowohl vor einem ordentlichen Gericht als auch wegen gleichzeitigen Versto\u00DFes gegen soldatische Pflichten vor dem Truppendienstgericht verhandelt wird. Kommt es dabei zu einer zweifachen Verurteilung, handelt es sich nicht um einen Versto\u00DF gegen das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem). Der Grund hierf\u00FCr liegt darin, dass die Bestrafung durch ein ordentliches Gericht zur Vergeltung und Pr\u00E4vention erfolgt, w\u00E4hrend das Verfahren vor dem Truppendienstgericht in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Soweit die Entscheidungen der Truppendienstgerichte mit Rechtsmitteln angefochten werden k\u00F6nnen, entscheiden hier\u00FCber die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts. Logo von BundesorganenDeutsche Bundesgerichte"@de . .