"1743053"^^ . . "Theomnestes"@de . "4"^^ . "Theomnestes (* um 380 v. Chr.), Sohn des Deinias aus dem Demos Athmonon, war ein Athener B\u00FCrger. Er ist bekannt als nomineller Ankl\u00E4ger eines Gerichtsverfahrens, dessen Anklagerede im Kanon der Werke des Demosthenes (Pseudo-Demosthenes 59) \u00FCberliefert wurde. Doch dieser musste nicht die gesamte Klageschrift vortragen, sondern gab nach gut einem Zehntel der Rede an Apollodoros ab, da dieser als der synegoros (befreundeter oder verwandter Prozesshelfer) sowohl in der Rede wie auch in den Gesetzen der Stadt besser bewandert war. Die Rede war zuvor ohnehin von Apollodoros verfasst."@de . . "um 380 v. Chr."^^ . . . . . . "Theomnestes (* um 380 v. Chr.), Sohn des Deinias aus dem Demos Athmonon, war ein Athener B\u00FCrger. Er ist bekannt als nomineller Ankl\u00E4ger eines Gerichtsverfahrens, dessen Anklagerede im Kanon der Werke des Demosthenes (Pseudo-Demosthenes 59) \u00FCberliefert wurde. Theomnestes war durch die Hochzeit einer seiner Schwestern Schwager des reichen Redners und Politikers Apollodoros. Die famili\u00E4re Bindung wurde, wie damals nicht ungew\u00F6hnlich, durch eine Ehe zwischen einer Tochter aus der Verbindung seiner Schwester und Apollodoros vertieft. F\u00FCr seinen Schwager und Schwiegervater trat Theomnestes zwischen 343 und 340 v. Chr. als Ankl\u00E4ger gegen Neaira in einem Prozess auf. Allen Beobachtern musste klar sein, dass Theomnestos nur der Stellvertreter des Apollodoros war. Indirekt gab er das in der Er\u00F6ffnung der Rede auch zu. Er gab an, die Klage gegen Neaira vorzubringen, um damit deren Lebensgef\u00E4hrten Stephanos zu treffen, der vorgeblich mit seinen in den Jahren zuvor eingebrachten Klagen gegen Apollodoros die Familie fast ruiniert habe. Die Verfahrenser\u00F6ffnung durch Theomnestes war eine taktische Finte von Apollodoros. Der Ausgang von Verfahren vor athenischen Gerichten war nicht immer vorhersehbar, da die Gerichte aus ausgelosten Laienrichtern bestanden, die mit einer Rede des Ankl\u00E4gers, der Verteidigung und eventuellen Zeugenaussagen (zur Zeit des angesprochenen Prozesses konnten diese jedoch nur den Ausf\u00FChrungen des Ankl\u00E4gers oder Verteidigers zustimmen oder widersprechen, nicht jedoch eigene Aussagen machen) \u00FCberzeugt werden mussten. Gef\u00E4hrlich war dabei, dass ein Ankl\u00E4ger neben einer Konventionalstrafe von 1000 Drachmen, die zu zahlen waren, wenn nicht mindestens 10 % der Richter \u00FCberzeugt wurden, wahrscheinlich auch ein Verbot, f\u00FCr eine bestimmte Zeit Prozesse zu f\u00FChren, riskieren musste. Da Apollodoros h\u00E4ufig Prozesse f\u00FChrte, konnte er sich es nicht leisten, eine solche Strafe zu erhalten. Somit trug sein Schwager und Schwiegersohn Theomnestes das Risiko des Prozesses. Doch dieser musste nicht die gesamte Klageschrift vortragen, sondern gab nach gut einem Zehntel der Rede an Apollodoros ab, da dieser als der synegoros (befreundeter oder verwandter Prozesshelfer) sowohl in der Rede wie auch in den Gesetzen der Stadt besser bewandert war. Die Rede war zuvor ohnehin von Apollodoros verfasst."@de . "Athener B\u00FCrger"^^ . . "0004"^^ . . "Athener B\u00FCrger"^^ . . "Theomnestes"^^ . "147480522"^^ . . "0380"^^ . . "Theomnestes"@de . . . . . . . .