. . . . "Testament"@de . . . . . . . . "4059555-9" . . . . . "573291"^^ . "158325595"^^ . . . . "s"^^ . . . . . . "Ein Testament (lat. testamentum, von testari \u201Ebezeugen\u201C) ist eine Form der Verf\u00FCgung von Todes wegen, eine Regelung f\u00FCr den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verf\u00FCgung auch als letztwillige Verf\u00FCgung bezeichnet (\u00A7 1937 BGB). Sie ist eine einseitige, formbed\u00FCrftige, jederzeit widerrufbare Willenserkl\u00E4rung des Erblassers \u00FCber sein Verm\u00F6gen, die im Falle seines Todes Wirkung entfaltet. Eine andere Form der Verf\u00FCgung von Todes wegen ist der Erbvertrag (\u00A7\u00A7 1941,\u00A7 2274 ff. BGB). Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft."@de . . . "Ein Testament (lat. testamentum, von testari \u201Ebezeugen\u201C) ist eine Form der Verf\u00FCgung von Todes wegen, eine Regelung f\u00FCr den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verf\u00FCgung auch als letztwillige Verf\u00FCgung bezeichnet (\u00A7 1937 BGB). Sie ist eine einseitige, formbed\u00FCrftige, jederzeit widerrufbare Willenserkl\u00E4rung des Erblassers \u00FCber sein Verm\u00F6gen, die im Falle seines Todes Wirkung entfaltet. Eine andere Form der Verf\u00FCgung von Todes wegen ist der Erbvertrag (\u00A7\u00A7 1941,\u00A7 2274 ff. BGB). In \u00D6sterreich hei\u00DFen nur letztwillige Verf\u00FCgungen, durch die ein Erbe eingesetzt wird, Testament. Sonstige verm\u00F6gensrechtliche Verf\u00FCgungen von Todes wegen (Verm\u00E4chtnisse usw.) erfolgen im Kodizill (\u00A7 553 ABGB). Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft."@de . .