. . . "497429"^^ . "150314224"^^ . . "Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden R\u00E4umen eines Geb\u00E4udes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es geh\u00F6rt und ist in \u00A7 1 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gesetzlich geregelt. Teileigentum ist ein Parallelbegriff zu Wohnungseigentum. Im Unterschied zum Wohnungseigentum geht es dabei um R\u00E4ume, die nicht zu Wohnzwecken dienen. Nicht zu Wohnzwecken dienende R\u00E4ume sind z. B. Ladengesch\u00E4fte, Praxis-, B\u00FCro- oder Kellerr\u00E4ume und h\u00E4ufig Garagen. Nichtwohnr\u00E4ume werden oft vereinfachend unter dem Begriff Gewerber\u00E4ume zusammengefasst. Ein besonderer Fall ist die Aufteilung von Pflegeheimen im Teileigentum, da die gebildeten \"Pflegeappartements\" zwar zu Wohnzwecken genutzt werden, aber durch den gewerblichen Betrieb einer Pflegeeinrichtung sowie durch das Fehlen von f\u00FCr das Wohnungseigentum notwendigen R\u00E4umlichkeiten (z.B.: K\u00FCche) unter das Teileigentum fallen. Das Teileigentum hat rechtlich drei untrennbare Bestandteile: \n* das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden R\u00E4umen, \n* den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum und \n* das Mitgliedschaftsrecht in der Wohnungseigent\u00FCmergemeinschaft. F\u00FCr das Teileigentum gelten gem\u00E4\u00DF \u00A7 1 Abs. 6 WEG die Vorschriften \u00FCber das Wohnungseigentum entsprechend."@de . "Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden R\u00E4umen eines Geb\u00E4udes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es geh\u00F6rt und ist in \u00A7 1 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gesetzlich geregelt. Das Teileigentum hat rechtlich drei untrennbare Bestandteile: \n* das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden R\u00E4umen, \n* den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum und \n* das Mitgliedschaftsrecht in der Wohnungseigent\u00FCmergemeinschaft."@de . "Teileigentum"@de . . .