. . . . "681403"^^ . . "Steuerstaatsprinzip"@de . "131834812"^^ . "Das Steuerstaatsprinzip ist ein Begriff aus der staatsrechtlichen Diskussion in Deutschland, der die besondere Bedeutung der Steuern f\u00FCr die staatliche Einnahmeerzielung verdeutlichen soll. Die Begriffe Steuerstaat oder Steuerstaatsprinzip werden vom Grundgesetz (GG) selbst nicht verwendet.Als Rechtsgrundlage des Steuerstaats werden haupts\u00E4chlich die finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzvorschriften der Art. 105 ff. GG herangezogen. Aus diesen Artikeln wird gefolgert, dass Steuern vom Grundgesetz als der Regeltypus der Geldlast angesehen werden."@de . . "Das Steuerstaatsprinzip ist ein Begriff aus der staatsrechtlichen Diskussion in Deutschland, der die besondere Bedeutung der Steuern f\u00FCr die staatliche Einnahmeerzielung verdeutlichen soll. Die Begriffe Steuerstaat oder Steuerstaatsprinzip werden vom Grundgesetz (GG) selbst nicht verwendet.Als Rechtsgrundlage des Steuerstaats werden haupts\u00E4chlich die finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzvorschriften der Art. 105 ff. GG herangezogen. Aus diesen Artikeln wird gefolgert, dass Steuern vom Grundgesetz als der Regeltypus der Geldlast angesehen werden. Insbesondere das Bundesverfassungsgericht beruft sich in st\u00E4ndiger Rechtsprechung auf diesen Grundsatz. So hei\u00DFt es in einer Entscheidung aus dem Jahre 1995: \u201EDer Finanzverfassung liegt die Vorstellung zugrunde, da\u00DF die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in Bund und L\u00E4ndern einschlie\u00DFlich der Gemeinden in erster Linie aus dem Ertrag der in Artikel 105 ff. GG geregelten Einnahmequellen erfolgt. Nicht-steuerliche Abgaben verschiedener Art sind allerdings nicht ausgeschlossen; die Finanzverfassung des Grundgesetzes enth\u00E4lt keinen abschlie\u00DFenden Kanon zul\u00E4ssiger Abgabetypen...\u201C In der finanzverfassungsrechtlichen Diskussion ist umstritten, welche R\u00FCckschl\u00FCsse aus dem Steuerstaatsprinzip auf die Zul\u00E4ssigkeit nicht-steuerlicher Abgaben gezogen werden k\u00F6nnen. Zumindest auf Bundes- und L\u00E4nderebene wird der gr\u00F6\u00DFte Teil der staatlichen Einnahmen durch Steuern erzielt. Das Gegenmodell f\u00FCr den Steuerstaat ist der Geb\u00FChrenstaat. Im \u201EGeb\u00FChrenstaat\u201C zahlt dem \u00C4quivalenzprinzip entsprechend jeder nur f\u00FCr die Leistungen, die er in Anspruch nimmt \u2013 sofern er sie bezahlen kann. Ein sozialer Ausgleich \u00FCber eine Steuerprogression findet nicht statt. Ein Beispiel sind Studiengeb\u00FChren. In einem Geb\u00FChrenstaat zahlt derjenige, der studiert, Studiengeb\u00FChren. Und es studiert nur der, der Studiengeb\u00FChren zahlt bzw. dessen Studiengeb\u00FChren bezahlt werden.Dass sich Staaten haupts\u00E4chlich \u00FCber Steuern und nicht \u00FCber Geb\u00FChren finanzieren (daher Steuerstaat) hat praktische Gr\u00FCnde. Zum einen ist es unrealistisch, den Finanzbedarf des Staates \u00FCberwiegend durch Geb\u00FChren zu finanzieren, da viele Staatsfunktionen Gemeinschaftsaufgaben dienen, die keine auf die einzelnen B\u00FCrger individuell aufteilbare Leistungen zum Gegenstand haben. Zum anderen dienen Steuern nicht nur rein fiskalischen Zwecken, sondern haben auch eine soziale Funktion (Leistungsf\u00E4higkeitsprinzip). Der Begriff \u201ESteuerstaat\u201C wurde von Joseph Schumpeter in die finanzwissenschaftliche Diskussion eingebracht."@de .