. . . . . . . "158221293"^^ . . . . . "Stadtrecht"@de . . . "Stadtrecht ist urspr\u00FCnglich das kaiserliche oder landesherrliche Vorrecht (Stadtregal), durch das ein Dorf oder eine vorst\u00E4dtische Siedlung zur Stadt erhoben wurde und Inbegriff der in dem betreffenden Rechtsbezirk g\u00FCltigen Rechtss\u00E4tze war. Im Gegensatz dazu wurde das Landrecht zumeist von der Landesherrschaft festgelegt. Das Stadtrecht ist kein einheitliches \u201EStadtgesetz\u201C, sondern besteht aus mehreren Privilegien (Niederlagsrecht, Z\u00F6lle) und Einzelrechten, von denen meist das Marktrecht das \u00E4lteste ist. Als Minderstadt werden Orte mit eingeschr\u00E4nktem Stadtrecht bezeichnet. Das im mitteleurop\u00E4ischen Raum \u00FCbliche Stadtrecht geht vermutlich urspr\u00FCnglich auf italienische Vorbilder zur\u00FCck, die ihrerseits an den Traditionen der Selbstverwaltung der r\u00F6mischen St\u00E4dte ausgerichtet waren. Im heutigen deutschsprachigen Raum gibt es kein Stadtrecht mehr im eigentlichen Sinne, d. h. die Selbstverwaltung in den St\u00E4dten regeln staatliche Grunds\u00E4tze bzw. Gesetze der Bundesl\u00E4nder (vgl. Gemeindeordnung). Die Stadtrechtsverleihung, d. h. die Erhebung einer Gemeinde zur Stadt, wird in Deutschland heute ebenfalls von den L\u00E4ndern ausge\u00FCbt und beschr\u00E4nkt sich auf das Recht, die Bezeichnung \u201EStadt\u201C zu f\u00FChren. Status und Zust\u00E4ndigkeit einer Stadt sind vielmehr an ihre Einwohnerzahl gekn\u00FCpft, nicht an die Bezeichnung als Gemeinde oder Stadt. So gibt es z. B. in Niedersachsen St\u00E4dte und Gemeinden, die als sogenannte \u201Eselbst\u00E4ndige Gemeinden\u201C mit erweiterten Kompetenzen ausgestattet sind, w\u00E4hrend andererseits St\u00E4dte als Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde ihre Aufgaben praktisch vollst\u00E4ndig an den Gemeindeverbund abgegeben haben."@de . "4125683-9" . "Stadtrecht ist urspr\u00FCnglich das kaiserliche oder landesherrliche Vorrecht (Stadtregal), durch das ein Dorf oder eine vorst\u00E4dtische Siedlung zur Stadt erhoben wurde und Inbegriff der in dem betreffenden Rechtsbezirk g\u00FCltigen Rechtss\u00E4tze war. Im Gegensatz dazu wurde das Landrecht zumeist von der Landesherrschaft festgelegt. Das Stadtrecht ist kein einheitliches \u201EStadtgesetz\u201C, sondern besteht aus mehreren Privilegien (Niederlagsrecht, Z\u00F6lle) und Einzelrechten, von denen meist das Marktrecht das \u00E4lteste ist. Als Minderstadt werden Orte mit eingeschr\u00E4nktem Stadtrecht bezeichnet."@de . . . . "11890"^^ . . "s"^^ . . . . .