"Unter Sperrzeit versteht man im deutschen Sozialrecht den Zeitraum, f\u00FCr den nach \u00A7 159 SGB III der Anspruch auf das Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigen Verhaltens ruht. Die Dauer einer Sperrzeit variiert von einer Woche bei Meldevers\u00E4umnissen bis zu zw\u00F6lf Wochen bei Arbeitsaufgabe. Bei einer Sperrzeit mindert sich nach \u00A7 148 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SGB III die Dauer des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld mindestens um die Dauer der Sperrzeit. Sperrzeiten treten ein bei \n* versp\u00E4teter Arbeitsuchendmeldung (eine Woche) \n* Meldevers\u00E4umnis (eine Woche) \n* Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsma\u00DFnahme (drei bis zw\u00F6lf Wochen) \n* unzureichenden Eigenbem\u00FChungen (zwei Wochen) \n* Arbeitsablehnung (drei bis zw\u00F6lf Wochen) \n* Arbeitsaufgabe (zw\u00F6lf Wochen) Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Versicherte f\u00FCr sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte."@de . "Unter Sperrzeit versteht man im deutschen Sozialrecht den Zeitraum, f\u00FCr den nach \u00A7 159 SGB III der Anspruch auf das Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigen Verhaltens ruht. Die Dauer einer Sperrzeit variiert von einer Woche bei Meldevers\u00E4umnissen bis zu zw\u00F6lf Wochen bei Arbeitsaufgabe. Bei einer Sperrzeit mindert sich nach \u00A7 148 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SGB III die Dauer des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld mindestens um die Dauer der Sperrzeit. Sperrzeiten treten ein bei Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Versicherte f\u00FCr sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte."@de . . . . "158701334"^^ . . . . . . "852671"^^ . . . "Sperrzeit (Sozialrecht)"@de . . .