"Die Schubert-Praxis ist eine vom schweizerischen Bundesgericht 1973 eingef\u00FChrte Ausnahme vom Vorrang des V\u00F6lkerrechts vor Schweizer Bundesgesetzen. Ausgangslage f\u00FCr das Schubert-Urteil (BGE 99 Ib 39) war, dass ein \u00F6sterreichischer Staatsb\u00FCrger, Ernst Schubert, im Tessin ein Grundst\u00FCck kaufen wollte und dies von den Tessiner Beh\u00F6rden untersagt wurde. Die Tessiner Beh\u00F6rden wendeten einen allgemein verbindlichenBundesbeschluss aus dem Jahr 1970 an, gem\u00E4ss dem jeder derartige Erwerb einer Bewilligungspflicht unterliege.Schubert wiederum berief sich auf einen Vertrag aus dem Jahr 1875 (Link zum Vertrag) zwischen der Schweiz und der \u00D6sterreichisch-Ungarischen Monarchie, laut dem das Recht der Inl\u00E4ndergleichbehandlung f\u00FCr ihn gelte.Art. 2 dieses Vertrages von 1875 lautete:"@de . . "Schubert-Praxis"@de . . . . "157436213"^^ . . . "Die Schubert-Praxis ist eine vom schweizerischen Bundesgericht 1973 eingef\u00FChrte Ausnahme vom Vorrang des V\u00F6lkerrechts vor Schweizer Bundesgesetzen. Ausgangslage f\u00FCr das Schubert-Urteil (BGE 99 Ib 39) war, dass ein \u00F6sterreichischer Staatsb\u00FCrger, Ernst Schubert, im Tessin ein Grundst\u00FCck kaufen wollte und dies von den Tessiner Beh\u00F6rden untersagt wurde. Die Tessiner Beh\u00F6rden wendeten einen allgemein verbindlichenBundesbeschluss aus dem Jahr 1970 an, gem\u00E4ss dem jeder derartige Erwerb einer Bewilligungspflicht unterliege.Schubert wiederum berief sich auf einen Vertrag aus dem Jahr 1875 (Link zum Vertrag) zwischen der Schweiz und der \u00D6sterreichisch-Ungarischen Monarchie, laut dem das Recht der Inl\u00E4ndergleichbehandlung f\u00FCr ihn gelte.Art. 2 dieses Vertrages von 1875 lautete: \u00ABIn Ansehung des Erwerbes, Besitzes und der Ver\u00E4u\u00DFerung von Liegenschaften und Grundst\u00FCcken jeder Art, sowie der Verf\u00FCgungen \u00FCber dieselben und der Entrichtung von Abgaben, Taxen und Geb\u00FChren f\u00FCr solche Verf\u00FCgungen, sollen die Angeh\u00F6rigen jedes der vertragenden Theile in dem Gebiete des anderen die Rechte der Inl\u00E4nder genie\u00DFen.\u00BB Im Schubert-Urteil vom 2. M\u00E4rz 1973 stellte das Bundesgericht folgenden Grundsatz auf: Wenn ein (neueres) Bundesgesetz einem (\u00E4lteren) Staatsvertrag widerspricht und der Gesetzgeber ausdr\u00FCcklich den Widerspruch zwischen Staatsvertrag und innerstaatlicher Norm in Kauf genommen hat, so sei das Bundesgericht an das Bundesgesetz gebunden. Durch diese Rechtsprechung wurde der Erwerb des Grundst\u00FCcks durch den \u00F6sterreichischen Staatsb\u00FCrger Schubert verunm\u00F6glicht und der Staatsvertrag Schweiz - \u00D6sterreich von 1875 in der Schweiz, ohne R\u00FCcksprache oder Vereinbarung mit dem anderen Vertragspartner (\u00D6sterreich), teilweise ausser Kraft gesetzt. In Reaktion auf diesen Beschluss der schweizerischen Bundesversammlung und das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts erging die Kundmachung des Bundeskanzlers der Republik \u00D6sterreich vom 26. Mai 1975 \u00ABbetreffend die Nichtweiteranwendung des Art 2 des zwischen der Republik \u00D6sterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Vertrages zur Regelung der Niederlassungsverh\u00E4ltnisse, Befreiung vom Milit\u00E4rdienste und den Milit\u00E4rsteuern, gleichm\u00E4\u00DFige Besteuerung der beiderseitigen Staatsangeh\u00F6rigen, gegenseitige unentgeltliche Verpflegung in Krankheits- und Ungl\u00FCcksf\u00E4llen und gegenseitige kostenfreie Mitteilung von amtlichen Ausz\u00FCgen aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern vom 7. Dezember 1875\u00BB (\u00F6BGBl. Nr. 298/1975). Mit dieser Kundmachung wurde Art. 2 des \u00F6sterreichisch-schweizerischen Niederlassungsvertrages \u00ABauf Grund allgemein anerkannter Regeln des V\u00F6lkerrechts (Art 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) bis auf Widerruf\u00BB von der \u00F6sterreichischen Bundesregierung f\u00FCr nicht mehr anwendbar erkl\u00E4rt."@de . "4128821"^^ . . . .