. . "1237136"^^ . "152705674"^^ . . "Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag"@de . "Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV), geschlossen zwischen deutschen Bundesl\u00E4ndern, regelt die Beitragsh\u00F6he (\u00A7 8) und die Verteilung der Mittel (\u00A7\u00A7 9 und 10) auf Grundlage der Empfehlungen der dazu am 20. Februar 1975 eingesetzten unabh\u00E4ngigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) auf Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBeitrStV). Im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ist in \u00A7 8 der monatliche Beitrag festgesetzt. Dieser betr\u00E4gt derzeit 17,50 Euro. Die erwirtschafteten Mittel werden nach \u00A7 9 verteilt. Danach stehen vom Aufkommen des Rundfunkbeitrags den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 72,0454 %, dem ZDF 25,1813 % und der K\u00F6rperschaft Deutschlandradio 2,7733 % zu. \u00A7 9.2 regelt die Finanzierung des deutschen Anteils des Europ\u00E4ischen Fernsehkulturkanals ARTE. Ebenso regelt das Gesetz in \u00A7 10 den Anteil der Landesmedienanstalten am Rundfunkbeitrag (1,8989 %). Diese Mittel verwaltet die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM). Diese wiederum haben unter anderem den Auftrag, \u00FCber die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) die Meinungsvielfalt im Fernsehen zu erhalten."@de . . . . "Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV), geschlossen zwischen deutschen Bundesl\u00E4ndern, regelt die Beitragsh\u00F6he (\u00A7 8) und die Verteilung der Mittel (\u00A7\u00A7 9 und 10) auf Grundlage der Empfehlungen der dazu am 20. Februar 1975 eingesetzten unabh\u00E4ngigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) auf Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBeitrStV). Im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ist in \u00A7 8 der monatliche Beitrag festgesetzt. Dieser betr\u00E4gt derzeit 17,50 Euro."@de . . .