. "Die Ruheversicherung (max. 18 Monate nach Stilllegung) in der Kraftfahrt-Versicherung stellt sicher, dass auch f\u00FCr stillgelegte Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht. Sofern das Fahrzeug unbefugt \u2013 z. B. durch Entwendung \u2013 benutzt und ein Haftpflichtschaden verursacht wird, leistet der Versicherer Schadenersatz, der als Letzter eine Versicherungsbest\u00E4tigung bei der Zulassungsstelle hinterlegt hat. Bestand bei Stilllegung eine Kaskoversicherung (Voll- oder Teilkasko), besteht f\u00FCr den Zeitraum von max. 18 Monaten auch Teilkaskoversicherungsschutz (au\u00DFer bei Wohnwagenanh\u00E4ngern). Keine Ruheversicherung tritt ein, sofern der Zeitraum zwischen An- und Abmeldung weniger als 14 Tage betr\u00E4gt. Die Ruheversicherung ist beitragsfrei."@de . "Die Ruheversicherung (max. 18 Monate nach Stilllegung) in der Kraftfahrt-Versicherung stellt sicher, dass auch f\u00FCr stillgelegte Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht. Sofern das Fahrzeug unbefugt \u2013 z. B. durch Entwendung \u2013 benutzt und ein Haftpflichtschaden verursacht wird, leistet der Versicherer Schadenersatz, der als Letzter eine Versicherungsbest\u00E4tigung bei der Zulassungsstelle hinterlegt hat. Bestand bei Stilllegung eine Kaskoversicherung (Voll- oder Teilkasko), besteht f\u00FCr den Zeitraum von max. 18 Monaten auch Teilkaskoversicherungsschutz (au\u00DFer bei Wohnwagenanh\u00E4ngern). Keine Ruheversicherung tritt ein, sofern der Zeitraum zwischen An- und Abmeldung weniger als 14 Tage betr\u00E4gt. Die Ruheversicherung ist beitragsfrei. Grunds\u00E4tzlich d\u00FCrfen Fahrzeuge im Ruheversicherungszeitraum (das gilt auch bei Saisonkennzeichen au\u00DFerhalb der Saison) nicht auf \u00F6ffentlichen Stra\u00DFen oder Pl\u00E4tzen abgestellt werden."@de . . "100183332"^^ . . . . "Ruheversicherung"@de . "3808369"^^ . . .