. "Die Rudolfinische Hausordnung war ein Familienvertrag vom 18. November 1364, der den gemeinsamen Besitz der habsburgischen L\u00E4nder zwischen Rudolf IV., Albrecht III. und Leopold III. regelte. Seit 1355 herrschten gem\u00E4\u00DF dem Hausgesetz Albrechts II. in der Theorie alle m\u00E4nnlichen Habsburger zu gemeinsamer Hand, was den \u00C4ltesten gleich betreffen sollte wie den J\u00FCngsten. Die Kontrolle zur Einhaltung des Gesetzes \u00FCbernahmen dabei die St\u00E4nde. Mit dem Privilegium maius wollte der \u00E4lteste Sohn Albrechts II., Rudolf IV., jedoch eine \u00C4nderung des v\u00E4terlichen Hausgesetzes erwirken. Nun wurde dem \u00E4ltesten Habsburger eine Vormachtstellung einger\u00E4umt, was Rudolf IV. entgegen der eigentlichen Absicht seines Vaters pers\u00F6nlich gr\u00F6\u00DFere Macht verschaffte. Es wird berichtet, dass Rudolf diese \u201EBesserstellung\u201C gegen\u00FCber seinen beiden noch lebenden Br\u00FCdern auch offen zeigte, beispielsweise wenn er sich selbst als Erzherzog bezeichnete, seine Br\u00FCder jedoch \u201Enur\u201C als Herz\u00F6ge. Da Rudolfs Ehe auch bis zum Jahre 1364 kinderlos geblieben war, kamen f\u00FCr die Nachfolge nur seine Br\u00FCder Albrecht III. und Leopold III. in Frage. Die Rudolfinische Hausordnung regelte nun, ausgehend vom Vertrag aus dem Jahre 1355, dass die bereits bestehenden und zuk\u00FCnftigen Herrschaften ungeteilt und zu gemeinsamer Hand in Frieden zu regieren sind. Demnach sollte auch jeder m\u00E4nnliche Habsburger in seinem Namen den Titel aller L\u00E4nder tragen. Trotz alledem oblag beispielsweise die Vertretung \u00D6sterreichs nach au\u00DFen oder die Erhebung der Steuern dem \u00C4ltesten, womit eine gewisse Sonderstellung gegeben blieb. Die Rudolfinische Hausordnung blieb nur 15 Jahre bis zur Teilung der habsburgischen L\u00E4nder 1379 durch den Vertrag von Neuberg in Kraft."@de . "Rudolfinische Hausordnung"@de . . "136036751"^^ . . . . . . . . . . "Die Rudolfinische Hausordnung war ein Familienvertrag vom 18. November 1364, der den gemeinsamen Besitz der habsburgischen L\u00E4nder zwischen Rudolf IV., Albrecht III. und Leopold III. regelte. Seit 1355 herrschten gem\u00E4\u00DF dem Hausgesetz Albrechts II. in der Theorie alle m\u00E4nnlichen Habsburger zu gemeinsamer Hand, was den \u00C4ltesten gleich betreffen sollte wie den J\u00FCngsten. Die Kontrolle zur Einhaltung des Gesetzes \u00FCbernahmen dabei die St\u00E4nde. Mit dem Privilegium maius wollte der \u00E4lteste Sohn Albrechts II., Rudolf IV., jedoch eine \u00C4nderung des v\u00E4terlichen Hausgesetzes erwirken. Nun wurde dem \u00E4ltesten Habsburger eine Vormachtstellung einger\u00E4umt, was Rudolf IV. entgegen der eigentlichen Absicht seines Vaters pers\u00F6nlich gr\u00F6\u00DFere Macht verschaffte. Es wird berichtet, dass Rudolf diese \u201EBesserstellung\u201C "@de . "8188020"^^ . .