. . "151992615"^^ . . . . . "Aus dem Religionsprivileg des deutschen Vereinsgesetzes ergab sich bis zur ersatzlosen Streichung des \u00A7 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG a. F. im Jahre 2001, dass Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, keine Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes waren. Damit unterlagen Religionsgemeinschaften nicht den f\u00FCr Vereinen bestehenden Kontrollen und Einschr\u00E4nkungen. Insbesondere konnten sie nicht nach \u00A7 3 des Vereinsgesetzes verboten werden."@de . "Religionsprivileg"@de . . . . . "3065277"^^ . "Aus dem Religionsprivileg des deutschen Vereinsgesetzes ergab sich bis zur ersatzlosen Streichung des \u00A7 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG a. F. im Jahre 2001, dass Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, keine Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes waren. Damit unterlagen Religionsgemeinschaften nicht den f\u00FCr Vereinen bestehenden Kontrollen und Einschr\u00E4nkungen. Insbesondere konnten sie nicht nach \u00A7 3 des Vereinsgesetzes verboten werden."@de . .