. "Die Realteilung ist eine in \u00A7 1 Abs. 2 VAHRG geregelte Form des im Rahmen einer Ehescheidung vom Familiengericht durchzuf\u00FChrenden Versorgungsausgleichs. Bei der Realteilung wird f\u00FCr den ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Anwartschaft bei einem Tr\u00E4ger der berufsst\u00E4ndischen Altersversorgung (zum Beispiel \u00C4rzte-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgung) bzw. bei der privaten Rentenversicherung des ausgleichspflichtigen Ehegatten begr\u00FCndet. Kennzeichnend f\u00FCr die Realteilung ist insoweit der Umstand, dass die Anwartschaftsbegr\u00FCndung im Gegensatz zum Splitting au\u00DFerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. M\u00F6glich ist eine Realteilung nur dann, wenn diese Ausgleichsform in der Satzung des jeweiligen Versorgungstr\u00E4gers vorgesehen ist."@de . "153021542"^^ . "Realteilung (Familienrecht)"@de . . . "805224"^^ . . "Die Realteilung ist eine in \u00A7 1 Abs. 2 VAHRG geregelte Form des im Rahmen einer Ehescheidung vom Familiengericht durchzuf\u00FChrenden Versorgungsausgleichs. Bei der Realteilung wird f\u00FCr den ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Anwartschaft bei einem Tr\u00E4ger der berufsst\u00E4ndischen Altersversorgung (zum Beispiel \u00C4rzte-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgung) bzw. bei der privaten Rentenversicherung des ausgleichspflichtigen Ehegatten begr\u00FCndet. Kennzeichnend f\u00FCr die Realteilung ist insoweit der Umstand, dass die Anwartschaftsbegr\u00FCndung im Gegensatz zum Splitting au\u00DFerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. M\u00F6glich ist eine Realteilung nur dann, wenn diese Ausgleichsform in der Satzung des jeweiligen Versorgungstr\u00E4gers vorgesehen ist. Durch die Realteilung wird zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten die H\u00E4lfte des Wertunterschiedes der von beiden Ehegatten w\u00E4hrend der Ehezeit erworbenen Anwartschaften entweder beim Versorgungstr\u00E4ger des Ausgleichspflichtigen oder bei einem weiteren Tr\u00E4ger (zum Beispiel \u201Eeigener\u201C Versorgungstr\u00E4ger des Ausgleichsberechtigten) begr\u00FCndet. Das BMJ (Bundesministerium der Justiz) hat einen ersten Entwurf eines Gesetzes zum Versorgungsausgleich in Abstimmung (31. August 2007), der sp\u00E4testens zum 1. Juli 2008 Inkrafttreten soll. Das neue Gesetz wird die Durchf\u00FChrung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Anrechte auf betriebliche Altersversorgung (zum Beispiel Direktzusagen, Direktversicherungen, Unterst\u00FCtzungskassen, Pensionskassen, Pensionsfonds) und privater Altersvorsorge (zum Beispiel Riester-Rente, Rentenversicherungen) wesentlich \u00E4ndern. Dabei steht eine Verbesserung der Rechtsposition vor allem der Ehefrauen im Vordergrund, die bei der bisherigen Methodik h\u00E4ufig schlechter gestellt wurden. Ziel ist eine gr\u00F6\u00DFere Fairness und Transparenz. Die Probleme bei der \"Umwertung\" der k\u00FCnftigen Versorgungsleistungen (\"Barwertverordnung), die heute \u00FCber die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen werden, sollen vermieden werden. Durch die Anwendung der Realteilung (Halbteilungsgrundsatz, interne Teilung) aller Versorgungsanwartschaften soll dar\u00FCber hinaus nicht mehr wie bisher erst im (m\u00F6glicherweise 30 Jahre in der Zukunft liegenden) Versorgungsfall, wenn die H\u00F6he des Versorgungsanspruchs feststeht, die Teilung vorgenommen werden, sondern bereits \"zeitnah\" im Scheidungsverfahren.Dies soll durch Einr\u00E4umung eines unmittelbaren Versorgungsanspruchs zugunsten des geschiedenen Partners gegen den Versorgungstr\u00E4ger, damit also real bzw. intern, geschehen und nicht mehr wie bisher durch einen rein schuldrechtlichen Anspruch gegen den Versorgungsberechtigten, den geschiedenen Ehegatten. Zugleich sollen den Ehepartnern weitere Optionen auf einvernehmliche Vereinbarungen, die auch externe Teilungen (mit Zustimmung der Versorgungstr\u00E4ger) vorsehen k\u00F6nnen, einger\u00E4umt werden. Siehe auch: Splitting, Quasisplitting, Analoges Quasisplitting, erweitertes Splitting"@de . .