"149957216"^^ . "Parochialrecht"@de . . . . "Das Parochialrecht erm\u00F6glicht es einer Religionsgemeinschaft, die Zugeh\u00F6rigkeit ihrer Mitglieder zu bestimmten Gemeinden allein von deren Wohnsitznahme abh\u00E4ngig zu machen, sich also nach dem Parochialprinzip zu organisieren, es ist also die staatskirchenrechtliche Antwort auf die Selbstorganisation einer Konfession nach dem Parochialprinzip. Ein Mitglied ist also immer Teil der \u00F6rtlichen Gemeinde dieser Religionsgemeinschaft oder Konfession, diese Gemeindemitgliedschaft wechselt mit einer \u00DCbersiedlung in das Gebiet einer anderen Pfarrgemeinde automatisch. Ob von diesem Recht Gebrauch gemacht wird, h\u00E4ngt auch von der personellen und finanziellen Ausstattung der jeweiligen Konfession ab, so ist es m\u00F6glich, dass eine sich erst organisierende, \u201Eklassische\u201C Konfession die z. B. durch Einwanderung erst im Entstehen begriffen ist, von diesem Recht zun\u00E4chst keinen Gebrauch macht, bis sie durch ihre Entwicklung dazu in der Lage ist. Das Parochialrecht ist ein K\u00F6rperschaftsrecht, d. h. es steht solchen Religionsgemeinschaften mit K\u00F6rperschaftsstatus zu, z. B. in \u00D6sterreich allen staatlich anerkannten Konfessionen und Religionsgemeinschaften. F\u00FCr Religionsgemeinschaften mit kleinerer Mitgliederzahl und nur wenigen Ortsgemeinden ist das Parochialrecht von h\u00F6chster Bedeutung, da sie sonst den Kontakt zu ihren Mitgliedern v\u00F6llig verlieren w\u00FCrden, wobei es aber trotzdem vorkommen kann, dass das Parochialrecht mangels organisatorischer M\u00F6glichkeiten nicht ausgenutzt wird, so der aktuelle Stand in Deutschland 2008. Als Beispiel f\u00FCr die Nutzung des Parochialrechts kann die Evangelische Kirche H.B. in \u00D6sterreich gelten, die mit nur 9 Pfarrgemeinden das gesamte Staatsgebiet \u00D6sterreichs abdeckt. J\u00FCngere religi\u00F6se Str\u00F6mungen, etwa Evangelikale oder Baptisten, kennen kein Parochialrecht, sondern sind in Personalgemeinden organisiert, ein Mitglied bleibt also auch im Falle einer \u00DCbersiedlung Mitglied \u201Eseiner\u201C Gemeinde, sofern es seine Mitgliedschaft nicht selbst beendet."@de . "Das Parochialrecht erm\u00F6glicht es einer Religionsgemeinschaft, die Zugeh\u00F6rigkeit ihrer Mitglieder zu bestimmten Gemeinden allein von deren Wohnsitznahme abh\u00E4ngig zu machen, sich also nach dem Parochialprinzip zu organisieren, es ist also die staatskirchenrechtliche Antwort auf die Selbstorganisation einer Konfession nach dem Parochialprinzip."@de . . . "3216548"^^ .