. "153817883"^^ . "Ortssprecher"@de . "Ortssprecher vertreten nach der Bayerischen Gemeindeordnung Ortschaften, die am 18. Januar 1952 eine selbst\u00E4ndige Gemeinde waren, und die im Stadt- oder Gemeinderat nicht mit einem gew\u00E4hlten Vertreter vertreten sind. Die Ortssprecher bekleiden wie die Mitglieder des Stadtrates ein kommunales Ehrenamt. Sie k\u00F6nnen an allen Sitzungen des Stadt- bzw. Gemeinderates und seiner Aussch\u00FCsse, in denen \u00F6rtliche Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung der Stadt- oder Ortsteile behandelt werden, f\u00FCr die sie gew\u00E4hlt wurden, beratend teilnehmen."@de . . . . "1471823"^^ . . "Ortssprecher vertreten nach der Bayerischen Gemeindeordnung Ortschaften, die am 18. Januar 1952 eine selbst\u00E4ndige Gemeinde waren, und die im Stadt- oder Gemeinderat nicht mit einem gew\u00E4hlten Vertreter vertreten sind. Die Ortssprecher bekleiden wie die Mitglieder des Stadtrates ein kommunales Ehrenamt. Sie k\u00F6nnen an allen Sitzungen des Stadt- bzw. Gemeinderates und seiner Aussch\u00FCsse, in denen \u00F6rtliche Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung der Stadt- oder Ortsteile behandelt werden, f\u00FCr die sie gew\u00E4hlt wurden, beratend teilnehmen. Rechtsgrundlage f\u00FCr die Wahl zum Ortssprecher ist Artikel 60a der Gemeindeordnung f\u00FCr den Freistaat Bayern (GO). Voraussetzung ist, dass der Ort nicht bereits durch ein gew\u00E4hltes Mitglied des Stadt- oder Gemeinderates vertreten ist. Die Wahl eines Ortssprechers findet nur statt, wenn ein Antrag von \u2153 der im Stadt- oder Gemeindeteil ans\u00E4ssigen Gemeindeb\u00FCrger vorgelegt wird und kein Bezirksausschuss gebildet wurde. In den meisten anderen Bundesl\u00E4ndern ist die Bezeichnung Ortsvorsteher gebr\u00E4uchlich."@de .