. "Nutzverwaltung"@de . "2719772"^^ . . "Die Nutzverwaltung (teilweise auch Verwaltungsgemeinschaft genannt) war bis 1953 der gesetzliche G\u00FCterstand des B\u00FCrgerlichen Gesetzbuchs. Juristisch wird sie als ehem\u00E4nnliche Verwaltung und Nutznie\u00DFung am eingebrachten Gut der Frau charakterisiert. Sie war bereits vor In-Kraft-Treten des BGB vor allem in Norddeutschland f\u00FCr ca. 16 Mio. B\u00FCrger g\u00FCltig."@de . . "Die Nutzverwaltung (teilweise auch Verwaltungsgemeinschaft genannt) war bis 1953 der gesetzliche G\u00FCterstand des B\u00FCrgerlichen Gesetzbuchs. Juristisch wird sie als ehem\u00E4nnliche Verwaltung und Nutznie\u00DFung am eingebrachten Gut der Frau charakterisiert. Sie war bereits vor In-Kraft-Treten des BGB vor allem in Norddeutschland f\u00FCr ca. 16 Mio. B\u00FCrger g\u00FCltig. Die Nutzverwaltung war eine Unterart der G\u00FCtertrennung. Jeder Verlobte behielt das Verm\u00F6gen, das er in die Ehe einbrachte. Jedem Ehegatten geb\u00FChrte das Verm\u00F6gen, welches er erwirtschaftete. Ein Verm\u00F6gen der Eheleute zur gesamten Hand gab es in der Nutzverwaltung nicht. Pr\u00E4gend f\u00FCr die Nutzverwaltung war, dass das Verm\u00F6gen der Ehefrau in zwei Sonderverm\u00F6gen zerfiel: dem eingebrachten Gut und dem Vorbehaltsgut. Am eingebrachten Gut erwarb der Mann ein Verwaltungs- und Nutzungsrecht. Er hatte im Gegenzug die Lasten des ehefr\u00E4ulichen Verm\u00F6gens zu tragen, soweit es eingebrachtes Gut war, und den ehelichen Aufwand zu bestreiten."@de . . "152768330"^^ . . . .