. . . "137630733"^^ . . "622118"^^ . . "Dieser Beitrag gibt die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland wieder. Eine Nichtehe (Nicht-Ehe) entsteht, wenn der Versuch einer Eheschlie\u00DFung infolge wesentlicher rechtlicher M\u00E4ngel fehlgeschlagen ist. Dies ist nach gegenw\u00E4rtiger Rechtslage in Deutschland nur dann der Fall, wenn die versuchte Eheschlie\u00DFung an mindestens einem der drei folgenden M\u00E4ngel scheitert:"@de . . "Dieser Beitrag gibt die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland wieder. Eine Nichtehe (Nicht-Ehe) entsteht, wenn der Versuch einer Eheschlie\u00DFung infolge wesentlicher rechtlicher M\u00E4ngel fehlgeschlagen ist. Dies ist nach gegenw\u00E4rtiger Rechtslage in Deutschland nur dann der Fall, wenn die versuchte Eheschlie\u00DFung an mindestens einem der drei folgenden M\u00E4ngel scheitert: 1. \n* Die Ehe wurde nicht vor einem zur Eheschlie\u00DFung bereiten und berechtigten Standesbeamten geschlossen, 2. \n* bei den Verlobten handelt es sich nicht um zwei Personen verschiedenen Geschlechts oder 3. \n* einer oder beide Verlobte geben keine bejahende Willenserkl\u00E4rung, die auf die Eingehung einer Ehe gerichtet ist, ab. Nur in diesen F\u00E4llen kommt bei deutschem Ehestatut rechtlich von vornherein keine Ehe zustande. In allen \u00FCbrigen F\u00E4llen, in denen der Akt der Eheschlie\u00DFung mit Rechtsm\u00E4ngeln behaftet war, liegt seit Abschaffung der Ehenichtigkeit in Deutschland (Eherechtsreform zum 1. Juli 1998) keine Nichtehe, sondern allenfalls eine aufhebbare Ehe vor, vgl. \u00A7 1314 Abs. 1 BGB. Die Frage, ob eine eheliche Verbindung als Nichtehe zu betrachten ist, spielt in der Praxis vor allem f\u00FCr im Ausland oder nach fremdem Recht eingegangene Ehen eine Rolle. F\u00FCr Eheschlie\u00DFungen in Deutschland gilt der Grundsatz, dass die Ehe nur dann geschlossen werden darf, wenn sie auch nach dem Heimatrecht beider Gatten zul\u00E4ssig w\u00E4re. F\u00FCr Eheschlie\u00DFungen im Ausland gilt die allgemeine Formkollisionsregel nach Artikel 11 Absatz 1 EGBGB, wonach die Einhaltung der am Ort der Eheschlie\u00DFung geltenden Formerfordernisse f\u00FCr die Anerkennung des Rechtsgesch\u00E4ftes in Deutschland gen\u00FCgt. Die materiellen Eheschlie\u00DFungsvoraussetzungen m\u00FCssen nach inl\u00E4ndischem und fremdem Recht gegeben sein. Eheschlie\u00DFungen, die von einer Rechtsordnung als wirksam und von der anderen als unwirksam betrachtet werden, bezeichnet man als \u201Ehinkende Ehen\u201C. F\u00FCr die Beurteilung dieser F\u00E4lle in Deutschland ist grunds\u00E4tzlich die deutsche Sicht ma\u00DFgeblich. Seit der Zulassung der kirchlichen Eheschlie\u00DFung ohne vorherige standesamtliche Trauung durch die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Reform des Personenstandsgesetzes kann auch in diesen F\u00E4llen eine staatlicherseits als Nichtehe betrachtete Verbindung entstehen."@de . . "Nichtehe"@de . .