"Der Neubrandenburger Hausvertrag regelte die formelle Teilung des Herzogtums Mecklenburg nach dem Tod des mecklenburgischen Herzogs Magnus II. Dessen S\u00F6hne Heinrich V. und Albrecht VII. regierten das Herzogtum Mecklenburg zun\u00E4chst gemeinsam. Doch Albrecht sprach sich f\u00FCr eine Teilung der Herrschaftsbereiche aus. Differenzen zwischen den beiden Br\u00FCdern bestanden u. a. \u00FCber die Haltung zur Reformation. W\u00E4hrend Heinrich sie, zun\u00E4chst vorsichtig, unterst\u00FCtzte, lehnte Albrecht sie ab. Am 7. Mai 1520 wurde dann der Neubrandenburger Hausvertrag geschlossen. Der dynastische Hausvertrag schrieb die von Albrecht VII. angestrebte und nun auch erzwungene Landesteilung in die Teile Schwerin und G\u00FCstrow fest."@de . . "Der Neubrandenburger Hausvertrag regelte die formelle Teilung des Herzogtums Mecklenburg nach dem Tod des mecklenburgischen Herzogs Magnus II. Dessen S\u00F6hne Heinrich V. und Albrecht VII. regierten das Herzogtum Mecklenburg zun\u00E4chst gemeinsam. Doch Albrecht sprach sich f\u00FCr eine Teilung der Herrschaftsbereiche aus. Differenzen zwischen den beiden Br\u00FCdern bestanden u. a. \u00FCber die Haltung zur Reformation. W\u00E4hrend Heinrich sie, zun\u00E4chst vorsichtig, unterst\u00FCtzte, lehnte Albrecht sie ab. Am 7. Mai 1520 wurde dann der Neubrandenburger Hausvertrag geschlossen. Der dynastische Hausvertrag schrieb die von Albrecht VII. angestrebte und nun auch erzwungene Landesteilung in die Teile Schwerin und G\u00FCstrow fest. Das Herzogtum wurde jedoch weiterhin als Ganzes angesehen. Gemeinsam blieben auf Dr\u00E4ngen der Landst\u00E4nde das Hof- und Landgericht, das Konsistorium, der Landtag, die Entscheidung \u00FCber Grenzstreitigkeiten und die Kostentragung f\u00FCr das Reichskammergericht. In der gemeinschaftlichen Regierung verblieben neben den Bist\u00FCmern, den Domstiften und gro\u00DFen Kl\u00F6stern auch die zw\u00F6lf St\u00E4dte Rostock, Wismar, Parchim, G\u00FCstrow, Neubrandenburg, Schwerin, Sternberg, Malchin, Teterow, R\u00F6bel, Waren und Friedland. Durch die Erneuerung des Vertrages vom 22. Dezember 1534 kam auch Woldegk zu den gemeinschaftlich regierten St\u00E4dten. Eine reichs- oder lehnsrechtliche Anerkennung dieser Herrschaftsteilung erfolgte nicht. Folgerichtig titelten beide Regenten der Teilherrschaften weiterhin unver\u00E4ndert und ohne Unterschied als Herz\u00F6ge zu Mecklenburg. Lediglich der besseren Unterscheidung wegen f\u00FCgte man diesem Titel umgangssprachlich den Namen der Teilherrschaften an."@de . . . "2480242"^^ . . "153895232"^^ . . "Neubrandenburger Hausvertrag"@de . . . . .