"Nach dem objektiven Nettoprinzip d\u00FCrfen in Deutschland grunds\u00E4tzlich nur Nettoeinnahmen, also Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Gegenstand der Einkommenbesteuerung sein. Das subjektive Nettoprinzip verhindert die Besteuerung des Existenzminimums. Das objektive und subjektive Nettoprinzip sind Ausfluss des Leistungsf\u00E4higkeitsprinzips, welches das Bundesverfassungsgericht aus Art. 3 GG ableitet. Danach muss sich die Steuer nach der individuellen finanziellen Leistungsf\u00E4higkeit bemessen, damit jeder Steuerpflichtige nur in dem seiner individuellen Leistungsf\u00E4higkeit entsprechenden Umfang zur Einkommensteuer herangezogen wird. Das Nettoprinzip begrenzt somit den Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers."@de . . "BVerfG, 2 BvR 1057, 1226, 980/91, Amtlicher Leitsatz"^^ . "155583752"^^ . . "Die Leistungsf\u00E4higkeit von Eltern wird, \u00FCber den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf gemindert. Der Betreuungsbedarf mu\u00DF als notwendiger Bestandteil des famili\u00E4ren Existenzminimums [\u2026] einkommensteuerlich unbelastet bleiben."^^ . . . . "Nach dem objektiven Nettoprinzip d\u00FCrfen in Deutschland grunds\u00E4tzlich nur Nettoeinnahmen, also Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Gegenstand der Einkommenbesteuerung sein. Das subjektive Nettoprinzip verhindert die Besteuerung des Existenzminimums. Das objektive und subjektive Nettoprinzip sind Ausfluss des Leistungsf\u00E4higkeitsprinzips, welches das Bundesverfassungsgericht aus Art. 3 GG ableitet. Danach muss sich die Steuer nach der individuellen finanziellen Leistungsf\u00E4higkeit bemessen, damit jeder Steuerpflichtige nur in dem seiner individuellen Leistungsf\u00E4higkeit entsprechenden Umfang zur Einkommensteuer herangezogen wird. Das Nettoprinzip begrenzt somit den Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers."@de . . . "4436942"^^ . . "Nettoprinzip (Steuerrecht)"@de .