. "4171026-5" . . "Nachlassgericht"@de . . . . . "Nach dem seit 1. September 2009 geltenden Gesetz \u00FCber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist Nachlassgericht das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (\u00A7 343 FamFG). F\u00FCr Ausschlagungen besteht seit 1. September 2009 zus\u00E4tzlich eine besondere Zust\u00E4ndigkeit des Nachlassgerichts, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat (\u00A7 344 Abs. 7 FamFG). Abweichend davon sind in Baden-W\u00FCrttemberg gem\u00E4\u00DF \u00A7 38 des Landesgesetzes \u00FCber die freiwillige Gerichtsbarkeit die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte zust\u00E4ndig. Die wichtigste Zust\u00E4ndigkeit des Nachlassgerichts ist die Erteilung des Erbscheins, wie sie in \u00A7\u00A7 2353 ff. BGB vorgesehen ist. Aber auch die Verwahrung und Er\u00F6ffnung von Testamenten und Erbvertr\u00E4gen, die Entgegennahme von Erbausschlagungserkl\u00E4rungen, die Bestellung eines Nachlasspflegers sowie die Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers geh\u00F6ren zu den Aufgaben des Nachlassgerichts. Entscheidungen des Nachlassgerichts k\u00F6nnen mit der Beschwerde angefochten werden, \u00FCber die eine Zivilkammer des Oberlandesgerichts als zweite Tatsacheninstanz entscheidet (\u00A7\u00A7 58 ff. FamFG). Dritte Instanz ist der Bundesgerichtshof, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH zul\u00E4sst (\u00A7\u00A7 70 ff. FamFG)."@de . "Nach dem seit 1. September 2009 geltenden Gesetz \u00FCber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist Nachlassgericht das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (\u00A7 343 FamFG). F\u00FCr Ausschlagungen besteht seit 1. September 2009 zus\u00E4tzlich eine besondere Zust\u00E4ndigkeit des Nachlassgerichts, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat (\u00A7 344 Abs. 7 FamFG). Abweichend davon sind in Baden-W\u00FCrttemberg gem\u00E4\u00DF \u00A7 38 des Landesgesetzes \u00FCber die freiwillige Gerichtsbarkeit die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte zust\u00E4ndig."@de . "150041098"^^ . "418569"^^ . . . . . "s"^^ . . . . . . .