. . . "158415891"^^ . . "4039168-1" . . . . . . "In Deutschland ist ein Mietvertrag eine gegenseitige Vereinbarung zur zeitweisen Gebrauchs\u00FCberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Partei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gew\u00E4hren, w\u00E4hrend die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete (fr\u00FCher: Mietzins, f\u00FCr die vermietende Partei: Mietforderung) besteht."@de . . . "s"^^ . . . . . . . "3278"^^ . "Mietvertrag (Deutschland)"@de . . . . . . . . . . . . "In Deutschland ist ein Mietvertrag eine gegenseitige Vereinbarung zur zeitweisen Gebrauchs\u00FCberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Partei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gew\u00E4hren, w\u00E4hrend die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete (fr\u00FCher: Mietzins, f\u00FCr die vermietende Partei: Mietforderung) besteht. M\u00F6gliche Mietgegenst\u00E4nde (bzw. -\u201Eobjekte\u201C) sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind (beispielsweise auch Hauswand als Werbefl\u00E4che). F\u00FCr das Mietrecht gelten im deutschen Recht die \u00A7\u00A7 535 bis 580a des B\u00FCrgerlichen Gesetzbuchs (BGB)."@de .