"Im Laufe eines Mietverh\u00E4ltnisses wird einem Vermieter das Recht zu einer Mieterh\u00F6hung einger\u00E4umt, was ihm erm\u00F6glicht, die Miete an eine allgemeine Mietpreissteigerung anzupassen. Gem\u00E4\u00DF \u00A7 557 Abs. 1 BGB k\u00F6nnen die Vertragsparteien im laufenden Mietverh\u00E4ltnis eine Mieterh\u00F6hung vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, ist eine K\u00FCndigung zum Zwecke der Mieterh\u00F6hung gesetzlich ausgeschlossen. Von Vermieterseite kann eine Mieterh\u00F6hung nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden. Der Vermieter ben\u00F6tigt f\u00FCr sein Mieterh\u00F6hungsverlangen bis zur orts\u00FCblichen Vergleichsmiete die Zustimmung des Mieters. Erh\u00E4lt der Vermieter vom Mieter keine Zustimmung, muss er auf Zustimmung klagen. Bei einem Mieterh\u00F6hungsverlangen hat der Mieter nach \u00A7 561 BGB ein Sonderk\u00FCndigungsrecht. Er kann das Mietverh\u00E4ltnis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erkl\u00E4rung des Vermieters au\u00DFerordentlich zum Ablauf des \u00FCbern\u00E4chsten Monats k\u00FCndigen. Er muss die erh\u00F6hte Miete dann nicht zahlen. Dabei wird zum Einen nach der Art der Miete, also ob es sich bei der vereinbarten Miete um eine Indexmiete, eine Staffelmiete oder um eine Miete auf Grundlage der orts\u00FCblichen Vergleichsmiete, und zum Anderen nach dem Gegenstand der Miete, also im Weiteren um einen Wohnraum oder eine Gewerbeimmobilie handelt, unterschieden. Der wesentliche Unterschied hinsichtlich einer Mieterh\u00F6hung ist, dass bei Wohnraum die M\u00F6glichkeiten einer zeitlichen Befristung stark eingegrenzt sind. Wohnraum kann dann nur aus wichtigem Grund, Gewerbeimmobilien prinzipiell aber auch zum Zwecke der Mieterh\u00F6hung gek\u00FCndigt werden. Die Schutzvorschriften f\u00FCr Wohnraum sind weitaus strenger."@de . "Mieterh\u00F6hung"@de . "2015-03-31"^^ . . "2012-03-26"^^ . "Mieterh\u00F6hung ohne Mietspiegel: Regeln f\u00FCr die Mieterh\u00F6hung"^^ . . . . . . "158521329"^^ . "Im Laufe eines Mietverh\u00E4ltnisses wird einem Vermieter das Recht zu einer Mieterh\u00F6hung einger\u00E4umt, was ihm erm\u00F6glicht, die Miete an eine allgemeine Mietpreissteigerung anzupassen. Gem\u00E4\u00DF \u00A7 557 Abs. 1 BGB k\u00F6nnen die Vertragsparteien im laufenden Mietverh\u00E4ltnis eine Mieterh\u00F6hung vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, ist eine K\u00FCndigung zum Zwecke der Mieterh\u00F6hung gesetzlich ausgeschlossen. Von Vermieterseite kann eine Mieterh\u00F6hung nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden. Der Vermieter ben\u00F6tigt f\u00FCr sein Mieterh\u00F6hungsverlangen bis zur orts\u00FCblichen Vergleichsmiete die Zustimmung des Mieters. Erh\u00E4lt der Vermieter vom Mieter keine Zustimmung, muss er auf Zustimmung klagen. Bei einem Mieterh\u00F6hungsverlangen hat der Mieter nach \u00A7 561 BGB ein Sonderk\u00FCndigungsrech"@de . . "903529"^^ . . . .