. . "Unter Konzession (von lateinisch concedere \u201Azugestehen\u2018, \u201Aerlauben\u2018, \u201Aabtreten\u2018; PPP concessum) versteht man: \n* Die Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Gemeingut (\u00F6ffentliches Gut oder Allmendegut) durch die zust\u00E4ndige staatliche oder kommunale Beh\u00F6rde, z. B. die \u00DCberlassung eines Abbaurechtes f\u00FCr einen Rohstoff oder einer Sendekonzession f\u00FCr eine bestimmte Radiofrequenz. Als Gegenleistung wird in vielen F\u00E4llen eine Konzessionsgeb\u00FChr oder evtl. auch eine Konzessionsabgabe vom Konzessionsnehmer an den \u00DCberlasser (z. B. des Grundst\u00FCckes) bezahlt. Damit soll diesem eine Art Entsch\u00E4digung f\u00FCr seine Einschr\u00E4nkungen (durch z. B. eingeschr\u00E4nkte Nutzung) zukommen. \n* Die beh\u00F6rdliche Bewilligung zum Betrieb eines bewilligungspflichtigen Gewerbes. \n* Die \u00DCbertragung einer staatlichen oder kommunalen Aufgabe an Personen des privaten Rechts, z. B. die \u201EDienstleistungskonzession\u201C zur Erf\u00FCllung von Entsorgungsvertr\u00E4gen. \n* Die Bewilligung zur Aus\u00FCbung einer T\u00E4tigkeit, die eigentlich einer Person des \u00F6ffentlichen Rechts vorbehalten ist (Beleihung). \n* Die Einr\u00E4umung des Rechts, eine bestimmte Ma\u00DFnahme durchzuf\u00FChren und dabei insbesondere auch enteignen zu d\u00FCrfen. Auf diesem Weg wurden im 19. Jahrhundert gro\u00DFe Infrastrukturprojekte erm\u00F6glicht, vor allem Eisenbahnen. Heute gibt es daf\u00FCr in Deutschland keine Rechtsgrundlage mehr. Das gleiche Ziel wird heute \u00FCber eine Planfeststellung erreicht. In der Schweiz beinhaltet die Eisenbahn- und die Seilbahnkonzession nach wie vor ein Enteignungsrecht des Unternehmers oder Vorhabentr\u00E4gers selbst. Per Anfang 2010 wurde das Enteignungsrecht im Eisenbahngesetz neu gefasst; vorausgesetzt wird ein \u00F6ffentliches Interesse am Bau der Bahn. Es handelt sich hierbei um Vorg\u00E4nge des Verwaltungsrechts und aus dem V\u00F6lkerrecht."@de . . . . "Konzession"@de . . "45573"^^ . . "157339447"^^ . "Unter Konzession (von lateinisch concedere \u201Azugestehen\u2018, \u201Aerlauben\u2018, \u201Aabtreten\u2018; PPP concessum) versteht man: \n* Die Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Gemeingut (\u00F6ffentliches Gut oder Allmendegut) durch die zust\u00E4ndige staatliche oder kommunale Beh\u00F6rde, z. B. die \u00DCberlassung eines Abbaurechtes f\u00FCr einen Rohstoff oder einer Sendekonzession f\u00FCr eine bestimmte Radiofrequenz. Als Gegenleistung wird in vielen F\u00E4llen eine Konzessionsgeb\u00FChr oder evtl. auch eine Konzessionsabgabe vom Konzessionsnehmer an den \u00DCberlasser (z. B. des Grundst\u00FCckes) bezahlt. Damit soll diesem eine Art Entsch\u00E4digung f\u00FCr seine Einschr\u00E4nkungen (durch z. B. eingeschr\u00E4nkte Nutzung) zukommen. \n* Die beh\u00F6rdliche Bewilligung zum Betrieb eines bewilligungspflichtigen Gewerbes. \n* Die \u00DCbertragung einer staatlichen oder "@de . . . . . . . . .