. . . . . "Konkurrierende Gesetzgebung"@de . . . . . "311232"^^ . "155651954"^^ . . . . "Abweichend von der Grundregel, dass f\u00FCr die Gesetzgebung die L\u00E4nder zust\u00E4ndig sind, weist das Grundgesetz f\u00FCr die Bundesrepublik Deutschland (GG) im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht auch dem Bund zu. Wo der Bund von seinem Recht Gebrauch macht, k\u00F6nnen die L\u00E4nder grunds\u00E4tzlich keine Gesetze mehr erlassen (Art. 72 GG). Schon bestehendes Landesrecht tritt au\u00DFer Kraft (Art. 31 GG)."@de . . "Abweichend von der Grundregel, dass f\u00FCr die Gesetzgebung die L\u00E4nder zust\u00E4ndig sind, weist das Grundgesetz f\u00FCr die Bundesrepublik Deutschland (GG) im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht auch dem Bund zu. Wo der Bund von seinem Recht Gebrauch macht, k\u00F6nnen die L\u00E4nder grunds\u00E4tzlich keine Gesetze mehr erlassen (Art. 72 GG). Schon bestehendes Landesrecht tritt au\u00DFer Kraft (Art. 31 GG). In bestimmten Bereichen steht die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes unter der Voraussetzung, dass eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist; in anderen Bereichen ist den L\u00E4ndern die Abweichung vom Bundesrecht erlaubt."@de .