"148797117"^^ . "Eine Inzidentkontrolle, auch inzidente Pr\u00FCfung (von lat. inzident(er) = beil\u00E4ufig, zuf\u00E4llig) ist die juristische Pr\u00FCfung eines vorgreiflichen Rechtsverh\u00E4ltnisses, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen es abh\u00E4ngt, wie ein Rechtsstreit zu entscheiden ist. Im Verwaltungsrecht spielt die inzidente Normenkontrolle beispielsweise bei der Frage nach der Rechtm\u00E4\u00DFigkeit einer Baugenehmigung eine Rolle. Im Anfechtungsprozess kann die Rechtm\u00E4\u00DFigkeit des Bebauungsplans inzident zu pr\u00FCfen sein, auf dem die Baugenehmigung beruht."@de . . "Eine Inzidentkontrolle, auch inzidente Pr\u00FCfung (von lat. inzident(er) = beil\u00E4ufig, zuf\u00E4llig) ist die juristische Pr\u00FCfung eines vorgreiflichen Rechtsverh\u00E4ltnisses, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen es abh\u00E4ngt, wie ein Rechtsstreit zu entscheiden ist. Statt das Verfahren auszusetzen, um die Vorfrage in einem anderweitig anh\u00E4ngigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren kl\u00E4ren zu lassen, etwa nach \u00A7 148 ZPO, wird die Vorfrage in dem betreffenden Verfahren selbst gepr\u00FCft und der Entscheidung zugrundegelegt. Im Fall einer Zwischenfeststellungsklage (\u00A7 256 Abs. 2 ZPO) erw\u00E4chst auch die Entscheidung \u00FCber die Vorfrage mit dem Endurteil in Rechtskraft. Im Strafrecht ist zum Beispiel bei der Frage, ob sich ein Anstifter der Teilnahme an einer vors\u00E4tzlichen, rechtswidrigen Tat (Haupttat) strafbar gemacht hat, nicht nur alleine die Strafbarkeit des Anstifters zu pr\u00FCfen, sondern inzident auch die Haupttat selbst. Denn ohne teilnahmef\u00E4hige Haupttat ist eine Anstiftung dazu rechtslogisch unm\u00F6glich. Im Verwaltungsrecht spielt die inzidente Normenkontrolle beispielsweise bei der Frage nach der Rechtm\u00E4\u00DFigkeit einer Baugenehmigung eine Rolle. Im Anfechtungsprozess kann die Rechtm\u00E4\u00DFigkeit des Bebauungsplans inzident zu pr\u00FCfen sein, auf dem die Baugenehmigung beruht. \u00C4hnliches gilt f\u00FCr das Verh\u00E4ltnis von Europarecht zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten. In rechtlich eindeutigen F\u00E4llen haben die nationalen Gerichte die nationalen Regelungen unangewendet zu lassen, wenn sich bei einer Inzidentkontrolle ergibt, dass das nationale Recht mit dem prim\u00E4ren Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist. Wegen des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts m\u00FCssen die Fachgerichte, die entscheidungserhebliche Gesetze f\u00FCr verfassungswidrig halten, nach Art. 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeif\u00FChren."@de . . . . "9087527"^^ . "Inzidentkontrolle"@de . . .