. "1575607"^^ . "Als Insolvenzverschleppung (fr\u00FCher Konkursverschleppung) wird die Nichtantragstellung auf Er\u00F6ffnung des Insolvenzverfahrens bei Kenntnis der Zahlungsunf\u00E4higkeit oder \u00DCberschuldung bezeichnet. Ist der Schuldner eine juristische Person, ist die Insolvenzverschleppung in Deutschland eine Straftat, geregelt in \u00A7 15a Abs. 4 InsO. Das Strafma\u00DF betr\u00E4gt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch die Fahrl\u00E4ssigkeit ist strafbar (\u00A7 15a Abs. 5 InsO). Diese einheitliche Regelung gibt es erst seit Inkrafttreten des MoMiGs am 1. November 2008. Davor war die Straftat in verschiedenen Gesetzen geregelt: \u00A7\u00A7 64 und 84 GmbHG f\u00FCr Gesellschaften mit beschr\u00E4nkter Haftung; \u00A7 92 Abs. 2 AktG f\u00FCr Aktiengesellschaften. Handelt es sich bei den Gesellschaften um offene Handelsgesellschaften (oHG) oder Kommanditgesellschaften (KG), so galten die \u00A7\u00A7 130b, 177a HGB a. F. Ist die Insolvenzverschleppung eine sittenwidrige Sicherheitenbestellung, ist sie nach \u00A7 138 BGB nichtig. Die Insolvenzverschleppung bei gesetzlichen Krankenkassen ist weiterhin separat in \u00A7 307a SGB V geregelt. Der entsprechende Strafbestand im \u00F6sterreichischen Recht hei\u00DFt fahrl\u00E4ssige Krida. In der Schweiz ist die Insolvenzverschleppung per se nicht strafbar. Strafbar ist nur die Misswirtschaft, d.h. wenn durch weiteres Handeln die \u00DCberschuldung verschlimmert, oder im Bewusstsein der Zahlungsunf\u00E4higkeit die Verm\u00F6genslage verschlechtert wird."@de . . . "Als Insolvenzverschleppung (fr\u00FCher Konkursverschleppung) wird die Nichtantragstellung auf Er\u00F6ffnung des Insolvenzverfahrens bei Kenntnis der Zahlungsunf\u00E4higkeit oder \u00DCberschuldung bezeichnet. Ist der Schuldner eine juristische Person, ist die Insolvenzverschleppung in Deutschland eine Straftat, geregelt in \u00A7 15a Abs. 4 InsO. Das Strafma\u00DF betr\u00E4gt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch die Fahrl\u00E4ssigkeit ist strafbar (\u00A7 15a Abs. 5 InsO). Diese einheitliche Regelung gibt es erst seit Inkrafttreten des MoMiGs am 1. November 2008. Davor war die Straftat in verschiedenen Gesetzen geregelt: \u00A7\u00A7 64 und 84 GmbHG f\u00FCr Gesellschaften mit beschr\u00E4nkter Haftung; \u00A7 92 Abs. 2 AktG f\u00FCr Aktiengesellschaften. Handelt es sich bei den Gesellschaften um offene Handelsgesellschaften (oHG) oder Kom"@de . . . "153666926"^^ . "Insolvenzverschleppung"@de . . .