. "126110017"^^ . . . . . . . . . . "289642"^^ . "Die Hausordnung ist eine Sammlung privatrechtlicher Vorschriften, die f\u00FCr die Benutzung jedweder Geb\u00E4ude erlassen werden kann. Hausordnungen d\u00FCrfen keine Bestimmungen enthalten, die den allgemein g\u00FCltigen Gesetzen widersprechen. Es ist in Deutschland nicht Vorschrift, in einem f\u00FCr Besucher zug\u00E4nglichen Geb\u00E4ude die Hausordnung kenntlich zu machen. Eine Besonderheit stellt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dar, hier geh\u00F6rt das Aufstellen einer Hausordnung gem\u00E4\u00DF \u00A7 21 Abs. 5 WEG zur ordnungsgem\u00E4\u00DFen Verwaltung. Hausordnungen gelten beispielsweise in"@de . "Die Hausordnung ist eine Sammlung privatrechtlicher Vorschriften, die f\u00FCr die Benutzung jedweder Geb\u00E4ude erlassen werden kann. Hausordnungen d\u00FCrfen keine Bestimmungen enthalten, die den allgemein g\u00FCltigen Gesetzen widersprechen. Es ist in Deutschland nicht Vorschrift, in einem f\u00FCr Besucher zug\u00E4nglichen Geb\u00E4ude die Hausordnung kenntlich zu machen. Eine Besonderheit stellt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dar, hier geh\u00F6rt das Aufstellen einer Hausordnung gem\u00E4\u00DF \u00A7 21 Abs. 5 WEG zur ordnungsgem\u00E4\u00DFen Verwaltung. Im Mietrecht der Schweiz st\u00FCtzen sich Hausordnungen implizit auf die Generalklauseln des Artikels 257 f) Obligationenrecht ab. Der Versto\u00DF gegen die Hausordnung wird in leichteren F\u00E4llen meist durch eine Abmahnung, in schweren F\u00E4llen durch eine K\u00FCndigung oder ein Hausverbot geahndet (siehe auch Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans). Hausordnungen gelten beispielsweise in \n* Mehrfamilienh\u00E4usern und Wohnblocks \n* Kaufh\u00E4usern und Superm\u00E4rkten \n* B\u00FCrogeb\u00E4uden und Fabriken \n* Kinos und Gastst\u00E4tten \n* Schulen und Kinderg\u00E4rten \n* Schwimmb\u00E4dern und Sporthallen \n* Kirchen und andere Sakralgeb\u00E4ude \n* Bahnh\u00F6fen und Flughafen-Empfangsgeb\u00E4uden. Ordnungen zum Zugang und zur Nutzung \u00F6ffentlicher Einrichtungen werden in der Regel zus\u00E4tzlich zu Hausordnungen oder an deren Stelle in Benutzungsordnungen geregelt. Diese sind \u00F6ffentlich bekanntzumachen, zumindest auszuh\u00E4ngen oder zur Einsicht bereitzuhalten. Beispiele hierf\u00FCr \u2013 neben den oben bereits genannten \u2013 sind \n* Universit\u00E4ten und Bibliotheken \n* Amtsgeb\u00E4ude, Dienstgeb\u00E4ude, Gerichte \n* Theater, Museen, Konzert- und Opernh\u00E4user. Hausordnungen von Mehrfamilienwohnh\u00E4usern enthalten oft Regelungen, welche die Bewohner zur regelm\u00E4\u00DFigen Reinigung des Treppenhauses und anderer gemeinsam benutzter Fl\u00E4chen verpflichten. Mit \u201Edie Hausordnung machen\u201C wird in einigen Gegenden das Erf\u00FCllen dieser Pflichten bezeichnet. Ggf. wird dabei in kleine Hausordnung (das Reinigen des Treppenhauses) und gro\u00DFe Hausordnung (Stra\u00DFenreinigung) unterschieden. Dieses Verfahren wurde in der schw\u00E4bischen Kehrwoche perfektioniert. Der zunehmende Einsatz bezahlter Hausmeister bzw. von Reinigungsdiensten entbindet vermehrt die Wohnungsnutzer von Reinigungspflichten, erh\u00F6ht aber die von ihnen zu zahlenden Betriebskosten."@de . "Hausordnung"@de .