. "153973334"^^ . "Unter einer Hausberufung versteht man die Berufung eines Hochschulbediensteten zum Professor an derselben Hochschule bzw. Universit\u00E4t, an der er bislang fest besch\u00E4ftigt ist. In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) war die Hausberufung eine \u00FCbliche Vorgehensweise. In der Bundesrepublik Deutschland besteht in mehreren L\u00E4ndern ein landl\u00E4ufig sogenanntes Hausberufungsverbot, worunter kein eigentliches Verbot, sondern mehr oder weniger starke Einschr\u00E4nkungen f\u00FCr die Besetzung akademischer Stellen, insbesondere Professuren, mit Wissenschaftlern verstanden werden, die bereits derselben Einrichtung angeh\u00F6ren, z. B. in Baden-W\u00FCrttemberg nach \u00A7 48 Absatz 2 Satz 3-5 des LHG oder in Brandenburg z. B. nach \u00A7 38 Abs. 3 BbgHG. Ziel der Beschr\u00E4nkungen ist es, eine unerw\u00FCnschte \u201ESchulenbildung\u201C oder unlautere Bevorzugung aufgrund pers\u00F6nlicher Beziehungen bei der Besetzung akademischer Stellen zu verhindern. Ist das nicht zu bef\u00FCrchten, so ist auch ein Hausbewerber im Berufungsverfahren nach seiner Eignung, Leistung und Bef\u00E4higung, die m\u00F6glichst von externen Gutachtern zu pr\u00FCfen ist, ber\u00FCcksichtigungsf\u00E4hig: Ein eigentliches, generelles und ausnahmsloses Hausberufungsverbot w\u00E4re verfassungswidrig und st\u00FCnde im Widerspruch zum Prinzip der Bestenauslese und somit zu Art. 33 Abs. 2 GG Grundgesetz. Privatdozenten, die an einer Hochschule lediglich ihre unentgeltliche Titellehre anbieten, sind dagegen nicht von den Einschr\u00E4nkungen betroffen. Die landesrechtlichen Beschr\u00E4nkungen f\u00FCr Hausberufungen wurden daher mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG mit Ausnahmeklauseln versehen, die auf dem Hintergrund des Grundgesetzes gro\u00DFz\u00FCgig auszulegen sind. In jedem Fall sind Konkurrentenstreitverfahren auch von Hausbewerbern nicht ausgeschlossen. In \u00D6sterreich werden Professuren in einem offenen Verfahren ausgeschrieben (\u00A7 98 Universit\u00E4tsgesetz 2002), bei dem es zumindest formal weder Vor- noch Nachteile bringt, an der betreffenden Universit\u00E4t/Hochschule bereits besch\u00E4ftigt zu sein."@de . . "Unter einer Hausberufung versteht man die Berufung eines Hochschulbediensteten zum Professor an derselben Hochschule bzw. Universit\u00E4t, an der er bislang fest besch\u00E4ftigt ist. In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) war die Hausberufung eine \u00FCbliche Vorgehensweise. In der Bundesrepublik Deutschland besteht in mehreren L\u00E4ndern ein landl\u00E4ufig sogenanntes Hausberufungsverbot, worunter kein eigentliches Verbot, sondern mehr oder weniger starke Einschr\u00E4nkungen f\u00FCr die Besetzung akademischer Stellen, insbesondere Professuren, mit Wissenschaftlern verstanden werden, die bereits derselben Einrichtung angeh\u00F6ren, z. B. in Baden-W\u00FCrttemberg nach \u00A7 48 Absatz 2 Satz 3-5 des LHG oder in Brandenburg z. B. nach \u00A7 38 Abs. 3 BbgHG. Ziel der Beschr\u00E4nkungen ist es, eine unerw\u00FCnschte \u201ESchulenbildung\u201C ode"@de . "Hausberufung"@de . "4309203"^^ . . . . . . .