. "1280731"^^ . . . . "156103618"^^ . "Gutsbesitzer"@de . . "Unter einem Gutsbesitzer versteht man den Eigent\u00FCmer z. B. einer Landwirtschaft, die auch mit anderen Erwerbszweigen wie K\u00E4serei oder M\u00FChle verbunden sein kann. Die Bezeichnung Bauerngutsbesitzer bezeichnet beispielsweise in Sachsen die Besitzer der bis ins 19. Jahrhundert hinein als Altgemeinde die Verantwortung gegen\u00FCber dem Grundherrn f\u00FCr das Dorf besitzenden Hufner, die im Gegensatz zu H\u00E4uslern das Entscheidungsrecht besa\u00DFen und, wie in den Dorfr\u00FCgen festgehalten, zusammen mit dem vom Grundherrn eingesetzten Dorfrichter und durch die aus ihren Reihen stammenden Sch\u00F6ppen auch wahrnahmen. Auch die verschiedenen, im 19. Jahrhundert erlassenen Gemeinde- und St\u00E4dteordnungen schafften lediglich die Vorrechte der Altgemeindemitglieder ab, jedoch behielten die Bauerngutsbesitzer ihren Landbesitz. Aus den Reihen der Bauerngutsbesitzer stammten in Sachsen zahlreiche Mitglieder der L\u00E4ndlichen Wahlbezirke der II. Kammer des S\u00E4chsischen Landtags, der St\u00E4ndeversammlung des K\u00F6nigreichs Sachsen, so beispielsweise der Gutsbesitzer, Gemeindevorstand, Ortsrichter und Landtagsabgeordnete Carl Gottlieb Barth (1819\u20131898). \u00C4hnliches galt auch f\u00FCr die Weingutsbesitzer wie beispielsweise Franz Carl Sickmann (1790\u20131860)."@de . "Unter einem Gutsbesitzer versteht man den Eigent\u00FCmer z. B. einer Landwirtschaft, die auch mit anderen Erwerbszweigen wie K\u00E4serei oder M\u00FChle verbunden sein kann. Die Bezeichnung Bauerngutsbesitzer bezeichnet beispielsweise in Sachsen die Besitzer der bis ins 19. Jahrhundert hinein als Altgemeinde die Verantwortung gegen\u00FCber dem Grundherrn f\u00FCr das Dorf besitzenden Hufner, die im Gegensatz zu H\u00E4uslern das Entscheidungsrecht besa\u00DFen und, wie in den Dorfr\u00FCgen festgehalten, zusammen mit dem vom Grundherrn eingesetzten Dorfrichter und durch die aus ihren Reihen stammenden Sch\u00F6ppen auch wahrnahmen. Auch die verschiedenen, im 19. Jahrhundert erlassenen Gemeinde- und St\u00E4dteordnungen schafften lediglich die Vorrechte der Altgemeindemitglieder ab, jedoch behielten die Bauerngutsbesitzer ihren Landbesi"@de . . . . . . .